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Deutschen Reiches und der grösseren Bundesstaaten beschränkt. So wird
das preussische Staatsrecht durch Prof. v. STENGEL, das hessische durch
Prof. Cosack, an Stelle des Verfassers der ersten Auflage (Professor GARrEIS)
bearbeitet. Die neue Darstellung schliesst sich an den ursprünglichen Plan
und die Eintheilung des Stoffes an, wobei das Bestreben erkennbar, in erster
Linie solche Fragen bervorzuheben, deren Beurtheilung für das deutsche
Staatsrecht schlechthin von Bedeutung sind. Hierher zählen z.B. die Aus-
führungen über Thronfolge (S. 9), Budgetrecht des Landtages (S. 76) und
Vermögensrechte des Regenten (S. 5, 77). Ein weiteres auszeichnendes Mo-
ment liegt in der rechtlichen Würdigung der in der Praxis über die Aus-
legung von Staatsrechtssätzen entstandenen politischen Konflikte, z. B. der
Steuerverweigerung des Jahres 1850, und der aktuellen Frage des Verfahrens
bei der geplanten Verstaatlichung der hessischen Ludwigseisenbahn (S. 116 ff.).
Eine geschichtliche Einleitung skizzirt die Entwickelung der hessischen
Staatsverfassung, es folgen deren Grundlagen (Staatsoberhaupt, Landtag, Be-
hördenorganismus). Besondere Abschnitte umfassen das Finanzwesen, die
(semeinde- und Kreisverwaltung, das wirthschaftliche Leben, das Schulwesen
u.s. w. Seit der ersten Auflage ist ein Zeitraum von zehn Jahren, reich an
gesetzgeberischen Arbeiten auf dem Gebiete des Staatslebens verflassen. Die
Neubearbeitung hat alle wichtigen Erscheinungen auf den einzelnen’ Gebieten
und die Aenderungen der Gesetzgebung genau heachtet und auf die vorhan-
dene Literatur verwiesen, so dass die Darstellung eine vollständige ist und
dem Leser ein getreues Bild des hessishhen Staatsrechtes liefert. Der um-
fangreiche Stoff ist auf 142 Seiten systematisch und übersichtlich zusammen-
gefasst, alle Formen des Verfassungs- und Verwaltungsrechtes sind objektiv
behandelt. Die staatsrechtliche Litteratur ist so um eine tüchtige Arbeit
bereichert worden, welche sich zugleich durch die gefällige leichte Form des
Stils auszeichnet. Dr. Zeller.
Corsi, A., Arbitrati internazionali. Note di critica dottrinale e storica.
Pisa. 1894.
Nachdem Prof. RouwArn DE Carp die Bedeutung der neueren Fälle des
internationalen Schiedsgerichts in einem 1893 erschienenen Buche behandelt,
hat nun sein Kollege von Pısa die Frage sowohl prinzipiell wie geschicht-
lich beleuchtet, Das kurze Ergebniss der sehr eingehenden und interessanten
Ausführungen ist für uns, dass die Erledigung internationaler Streitigkeiten
durch Schiedsgericht entschiedene Fortschritte gemacht hat, aber doch nur
auf juristisch formulirbare Fragen beschränkt bleiben, in den grossen Kon-
flikten nationaler Interessen dagegen versagen wird. Selbst der Vertrag der
Mehrzahl der amerikanischen Staaten (Washington 28. April 1890) über ein
allgemeines Schiedsgericht unter ihnen nimmt im Art. 4 alle Fragen aus,
welche einer der Staaten, deren Sache im Spiele ist, so beurtheilt, dass sie
seine Unabhängigkeit gefährden könnten und dieser Vorbehalt ist sehr dehn-