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barer Natur. Ein ähnlicher projektirter Vertrag zwischen der Schweiz und
den Vereinigten Staaten ist nicht zu Stande gekommen, würde aber auch,
wenn dies der Fall wäre, nicht viel bedeuten, da der Kriegsfall durch die
geographische Lage zwischen beiden Regierungen ausgeschlossen ist. Der
Verf. wünscht einen allgemeinen und internationalen Vertrag, oder in Er-
manglung desselben möglichst viele Verträge zwischen einzelnen Staaten,
durch welche dieselben sich verbinden, alle Kontroversen, die zwischen ihnen
entstehen können, durch Schiedsspruch zu lösen, aber beschränkt dies doch
wieder durch die Klausel „oder wenigstens bestimmte Arten von Kontro-
versen“, was thatsächlich auf das oben Gesagte, einer Beschränkung auf
juristisch definirbare Streitigkeiten hinauskommt, wie sie auch in Art. 2 des
Washingtoner Vertrags vou 1890 aufgezählt sind. Im Einzelnen macht der
Verf. viele sehr richtige Bemerkungen, so bekämpft er z. B. bei der Bildung
des Schiedsgerichtes die Ernennung von Mitgliedern der beiden streitenden
Parteien, weil diese sich gegenseitig neutralisiren und nur die Einstimmigkeit
des Schiedsspruches unmöglich machen, während diese Parteien durch ihre
Vertreter vor dem Tribunal ausreichende Organe haben, ihre gegenseitige
Auffassung geltend zu machen. Ebenso giebt er über das Verfahren be-
achtenswerthe Winke, mit dem erwähnten Werke von RoOUARD DE ÜARD wird
man in seinem Buche, welches demnächst auch in erweiterter französischer
Ausgabe erscheinen wird, das ganze Material über den Stand der Frage in
Händen haben. Geffcken.
Seidler. Die Nothwendigkeit der Reform der preussischen Dis-
ziplinargesetzgebung, insbesondere der Aufhebung des
Gesetzes vom 7. Mai 1851, betreffend die Dienstvergehen
der Richter. Landsberg a. W. 1894. 151 S.
Veranlassung zur vorliegenden Schrift hat ein in ihr des Näheren
erörtertes Disziplinarverfahren gegeben, welches für den Verf. nicht allein
wissenschaftliches Interesse geboten haben dürfte. Trotzdem ist die Abhand-
lung nicht durch tendenziöse Färbung entstellt; das heikle Thema ist viel-
mehr bei aller Entschiedenheit fast durchweg mit anerkennenswerther Ob-
jektivität behandelt.
Die Unabhängigkeit der Gerichte und der Richter, führt SEILER aus,
wird durch das (iesetz vom 7. Mai 1851 in Frage gestellt und dieses Gesetz
ist gerade neben der. ungenügenden Ausbildung der jungen Juristen, welche
die neuen Prozessgesetzgebungen begünstigen, für den vielfach beklagten
Niedergang der Rechtsprechung verantwortlich zu machen.
Nach einem interessanten Ueberblick über die geschichtliche Entwick-
lung der Stellung des Richterstandes in der preussischen Monarchie bis zur
Verfassungsurkunde wird das geltende Richterdisziplinargesetz und seine
Hauptmängel, namentlich die Verschwommenheit und Dehnbarkeit seiner
Begriffe, sowie sein abnormes Verfahren besprochen. Das Gesetz habe weder