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zu interpretiren, ist nach HERSHEY keine politische Kontrole über die ge-
setzgebende Gewalt, sondern bezielt nur die Lösung der Widersprüche,
welche sich in dem Systeme der vier Grade von Gesetzen: Bundesverfassung,
Acts of Congress, Verfassung der einzelnen Staaten, Gesetz der Einzelstaaten
ergeben. Die grosse Rolle, welche das Oberbundesgericht auch in politischen
Fragen nicht selten gespielt hat, lässt immerhin einen gelinden Zweifel
darüber auftauchen, ob diese Schranken stets eingehalten wurden und wenn
der Verf. meint, dass in den Vereinigten Staaten fast alle politischen Fragen
ein juristisches Gepräge annehmen, welches die wirklichen Interessen und
Prinzipien vielfach deckt, so lässt vielleicht dieser Satz auch eine ebenso
richtige Umkehrung zu.
Das aus dem schweizerischen Recht näher bekannte Referendum, das
Erforderniss der Genehmigung von Gesetzentwürfen durch das Volk, tritt
uns auch in Amerika als Verfassungsreferendum, hervorgegangen aus den
town-meetings in Neu-England, als Amendements-, Gesetzes- oder local-option
Referendum entgegen; das letztere hat mit unseren gemeindlichen Statuten
oder ortspolizeilichen Vorschriften manchen Berührungspunkt aufzuweisen.
Dr. Leopold Menzinger.
Schwarze, W., Zur Abänderung der Konkursordnung. Vorschläge
für die ehrliche Geschäftswelt. Berlin 1894. 62 8.
Leichtsinnige und gewerbsmässige Konkurse bilden seit längerer Zeit
einen Gegenstand lebhafter Klage und es kann wohl nicht mit Fug bestritten
werden, dass die unleugbaren Uebelstände zum Theil in den geltenden gesetz-
lichen Bestimmungen selbst, in ihrer kaum zu rechtfertigenden Milde gegen-
über dem Gemeinschuldner ihren Grund haben. Anträge im Sinne einer
Erschwerung des Konkursmachens haben auch bereits den Reichstag in der
Session des Jahres 1893 beschäftigt und hier zu Kommissionsbeschlüssen
geführt, welche Verf, ziemlich eingehend bespricht und gegen die erhobenen
Angriffe vertheidigt. Eine Revision des ehelichen Güterrechts im Handels-
stande und des Firmenrechts könnte sicherlich viel zur Gesundung der Ver-
hältnisse beitragen.
Dr. jur. S. Breslauer, Die rechtliche Stellung des Armenanwalts
im Civilprozesse. Leipzig 1894. 39 S.
Ohne wesentliche Abweichung von der herrschenden Lehre versucht
die Abhandlung den Nachweis zu erbringen, dass die Civilprozessordnung
durch das Institut des Armenrechts den zur Zahlung von Prozesskosten un-
vermögenden, also schutzbedürftigsten Bevölkerungskreisen die wirksame
Vertretung ihrer Rechte allenthalben ermöglicht und sichert.
In der gerichtlichen Beiordnung des Anwalts erblickt der Verf. nicht
schon die Prozessvollmacht, sondern nur den Befehl an den Anwalt, einen
Mandatsvertrag mit der Partei einzugehen; diese sei zum Widerrufe der