Full text: Archiv für öffentliches Recht.Zehnter Band. (10)

— 45 — 
zu interpretiren, ist nach HERSHEY keine politische Kontrole über die ge- 
setzgebende Gewalt, sondern bezielt nur die Lösung der Widersprüche, 
welche sich in dem Systeme der vier Grade von Gesetzen: Bundesverfassung, 
Acts of Congress, Verfassung der einzelnen Staaten, Gesetz der Einzelstaaten 
ergeben. Die grosse Rolle, welche das Oberbundesgericht auch in politischen 
Fragen nicht selten gespielt hat, lässt immerhin einen gelinden Zweifel 
darüber auftauchen, ob diese Schranken stets eingehalten wurden und wenn 
der Verf. meint, dass in den Vereinigten Staaten fast alle politischen Fragen 
ein juristisches Gepräge annehmen, welches die wirklichen Interessen und 
Prinzipien vielfach deckt, so lässt vielleicht dieser Satz auch eine ebenso 
richtige Umkehrung zu. 
Das aus dem schweizerischen Recht näher bekannte Referendum, das 
Erforderniss der Genehmigung von Gesetzentwürfen durch das Volk, tritt 
uns auch in Amerika als Verfassungsreferendum, hervorgegangen aus den 
town-meetings in Neu-England, als Amendements-, Gesetzes- oder local-option 
Referendum entgegen; das letztere hat mit unseren gemeindlichen Statuten 
oder ortspolizeilichen Vorschriften manchen Berührungspunkt aufzuweisen. 
Dr. Leopold Menzinger. 
Schwarze, W., Zur Abänderung der Konkursordnung. Vorschläge 
für die ehrliche Geschäftswelt. Berlin 1894. 62 8. 
Leichtsinnige und gewerbsmässige Konkurse bilden seit längerer Zeit 
einen Gegenstand lebhafter Klage und es kann wohl nicht mit Fug bestritten 
werden, dass die unleugbaren Uebelstände zum Theil in den geltenden gesetz- 
lichen Bestimmungen selbst, in ihrer kaum zu rechtfertigenden Milde gegen- 
über dem Gemeinschuldner ihren Grund haben. Anträge im Sinne einer 
Erschwerung des Konkursmachens haben auch bereits den Reichstag in der 
Session des Jahres 1893 beschäftigt und hier zu Kommissionsbeschlüssen 
geführt, welche Verf, ziemlich eingehend bespricht und gegen die erhobenen 
Angriffe vertheidigt. Eine Revision des ehelichen Güterrechts im Handels- 
stande und des Firmenrechts könnte sicherlich viel zur Gesundung der Ver- 
hältnisse beitragen. 
Dr. jur. S. Breslauer, Die rechtliche Stellung des Armenanwalts 
im Civilprozesse. Leipzig 1894. 39 S. 
Ohne wesentliche Abweichung von der herrschenden Lehre versucht 
die Abhandlung den Nachweis zu erbringen, dass die Civilprozessordnung 
durch das Institut des Armenrechts den zur Zahlung von Prozesskosten un- 
vermögenden, also schutzbedürftigsten Bevölkerungskreisen die wirksame 
Vertretung ihrer Rechte allenthalben ermöglicht und sichert. 
In der gerichtlichen Beiordnung des Anwalts erblickt der Verf. nicht 
schon die Prozessvollmacht, sondern nur den Befehl an den Anwalt, einen 
Mandatsvertrag mit der Partei einzugehen; diese sei zum Widerrufe der
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.