Full text: Archiv für öffentliches Recht.Zehnter Band. (10)

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könne, da sie immer nur ein Glied der Steuerkette des Heimathsstaates sei 
und durch das ganze Steuersystem beeinflusst werde. Gerade hier spielen 
aber im Deutschen Reiche die indirekten Steuern, namentlich die Zölle, eine 
nicht zu unterschätzende Rolle. Dass der Konsument stets der Steuerträger 
sein wird, auch in jenen Fällen, in welchen etwa formell der Verkäufer die 
Steuer übernehmen sollte, kann, wenn überhaupt richtig, für die Verkehrs- 
steuern nicht sonderlich begeistern, mag auch eine Art ihrer Durchführung 
gefunden werden, welche den Verkehr an sich nicht ungebührlich belästigt 
und auch die ungleich grössere Belastung der kleinen Geschäftsleute und der 
dritthändigen Käufer möglichst vermeidet. 
Hinzu kommt noch, dass manche Verkehrssteuern, z. B. die Ver- 
brauchs- und Vergnügungssteuern, schon jetzt eine nicht unwichtige Ein- 
nahmsquelle der Kommunen bilden und diese sich andere Hilfs- und Deckungs- 
mittel ihrer finanziellen Bedürfnisse erschliessen müssten, falls ihnen dieselben 
durch das Reich entrissen würden. 
Nach Allem ist in der überaus praktischen, aber nicht minder schwie- 
rigen Frage auch mit des Verfassers Darlegungen, so sehr sie vom finanz- 
technischen Standpunkte aus befriedigen könnten, das letzte Wort noch nicht 
gesprochen und bedarf es zur vollständigen Klärung noch mancher gründ- 
licher und vorsichtiger Erwägung, soll nicht über dem finanziellen Interesse 
die allgemeine Wohlfahrt zu Schaden kommen. Bis dahin sollte auch das 
Reich zwar nicht auf Erfüllung seiner Aufgaben, so doch auf diese Art der 
Einnahme verzichten, selbst wenn sich damit wirklich die Einführung und 
Ausbildung der Verkehrssteuern nach dem Ideale des Verfassers über die 
Emanirung des bürgerlichen Rechtsbuches hinaus verzögern sollte. 
Dr. Leopold Menzinger. 
Alfred Chantre, Du sejour et de l’expulsion des &trangers. 
Geneve 1891. 
Die neuesten Ereignisse, namentlich diejenigen, zu welchen „Der 
Anarchismus der That“ geführt hat, machen, — da es sich hierbei häufig un 
Verbrechen von Ausländern handelte oder auch die Urheber dieser Ver- 
brechen sich vor den Folgen derselben durch die Flucht in’s Ausland zu retten 
versuchten, um sich hier als „politische Flüchtlinge* aufzuspielen, — das 
„Recht der Fremden“ zu einem Gegenstande von besonders praktischem In- 
teresse, der aber gerade darum eine möglichst objektive, streng wissenschaft- 
liche Prüfung verlangt, damit man nicht dazu kommt, in bestimmten Fällen 
dem Unrechte das Unrecht entgegenzusetzen und durch ein solches Verfahren 
den vorhandenen Schaden eher zu verschlimmern als zu heilen. 
Die vorliegende Schrift zeigt das redliche Bemühen, diese Objektivität 
zu wahren; und die Ergebnisse, zu denen sie gelangt, erscheinen im All- 
gemeinen zutreffend, jedenfalls oft zutreffender als die Begründung, welche 
dafür gegeben wird, und bei der der Verfasser stellenweise nicht versteht,
	        
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