Full text: Archiv für öffentliches Recht.Zehnter Band. (10)

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die beiden Seiten seines Gegenstandes, die staatsrechtliche und völkerrecht- 
liche, hinlänglich scharf von einander zu sondern. 
In einer Einleitung behandelt er „das Recht des Aufenthaltes und der 
Auswanderung der Staatsbürger“, um hierbei in einer etwas oberflächlichen 
und stark anfechtbaren Weise den offenbar richtigen Grundsatz zu entwickeln, 
dass die in verschiedenen Staaten übliche oder doch zulässige „Landesver- 
weisung der eigenen Bürger“ nicht zu billigen ist. Im Anschlusse an diese 
Einleitung wird dann zunächst eine Eintheilung der Fremden gegeben: in 
solche, welche sich im Auslande gegen das gemeine Recht vergangen haben; 
in mittellose, welche zum Lebensunterhalte einer öffentlichen Unterstützung 
bedürfen; und in politische Flüchtlinge, denen ein besonderes Kapitel ge- 
widmet wird, in welchem der Verfasser darlegt, dass ein gemeines Verbrechen 
nicht schon zu einem politischen wird, wenn es etwa einen nebenhergehenden 
politischen Anstrich aufweist, und dass als politischer Verbrecher nur Der- 
jenige anzusehen sei, welcher sich lediglich gegen die besondere Art einer 
konkreten Staatsordnung wendet und diese durch eine Ordnung ersetzen will, 
wie sie schon anderwärts praktisch sich durchgeführt findet 
oder doch finden kann, nicht aber Derjenige, „dessen Handlungen sich 
gegen die allen Kulturstaaten gleichmässig zu Grunde liegende gesell- 
schaftliche Ordnung oder gegen jede Ordnung schlechthin kehren“. 
Ganz abgesehen davon, dass diese Gesichtspunkte doch wohl mancherlei 
Einwänden ausgesetzt sein dürften, wird dabei Ein Unterschied, nämlich der- 
jenige zwischen „Fremden, welche nur Nichtbürger eines konkreten Staates 
sind“, und solchen, welche Bürger eines anderen Staates sind, ganz ausser 
Acht gelassen, was um so auffälliger ist, als dieser Unterschied, wenn auch 
praktisch vielleicht nicht sehr bedeutend, doch für die Theorie vornehmlich 
wichtig erscheint, und als auf der Hand liegt, dass die Verhältnisse der erst- 
gedachten Art von Fremden lediglich durch das „Staatsrecht“, im engeren 
Sinne, und nur diejenigen der zweiten Art nach den „völkerrechtlichen“ Ge- 
sichtspunkten zu beurtheilen sind, auf welche der Verfasser, wie sogleich 
gezeigt werden soll, ein so ausschlaggebendes Gewicht legt, dass man darauf- 
hin bei den „Fremden“, die er in’s Auge fasst, ausschliesslich an solche 
Personen zu denken hat, welche das Bürgerrecht eines anderen Staates 
besitzen. — 
Das Recht derselben wird dann dahin präzisirt, dass jeder Staat jeden 
Fremden — soweit er nicht gefährlich oder mittellos ist — also auch alle 
politischen Flüchtlinge — und zwar die letzteren, soweit sie dem Aufnahme- 
staate nicht lästig werden — bei sich aufzunehmen bezw. zu dulden hat. 
Bei der Vertretung dieser Theorie, deren materielle Berechtigung hier 
nicht näher zu prüfen ist, wendet sich nun der Verfasser mit grossem Nach- 
drucke gegen die „alte Schule“, welche jedem Staate, auf Grund seiner Nou- 
veränität, anheimgegeben habe, Zulassung und Duldung wie der Fremden 
überhaupt, so auch der politischen Flüchtlinge, nach eigenem Gutdünken zu
	        
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