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stellen, sondern, der Regel nach, wirklich nur als ihr rechtskundiger Begleiter
erscheinen dürfe, — so wäre, meiner Ansicht nach, noch weit mehr gewonnen!
Wenn ich nun noch hinzufüge, dass der Bericht auch eine willkommene
Uebersicht über die bis jetzt in Bezug auf die österreichischen Entwürfe er-
schienene Litteratur enthält, so glaube ich damit meine Mittheilung schliessen
zu dürfen; es wäre denn aus den „allgemeinen Bemerkungen“ zum Gerichts-
verfassungsgesetze noch zu erwähnen, dass der Ausschuss mehr Werth als
der Entwurf auf kollegialische Verhandlung der Rechtsstreitigkeiten legt
und deshalb die Zuständigkeit der unteren Gerichte auf 500 (statt auf 1000)
Gulden beschränken will. „Zwischen den Anforderungen einer billigen und
raschen Justiz einerseits und einer sicheren Justiz andererseits müsse ein ge-
wisses Gleichgewicht hergestellt werden.“
Ueber den Entwurf der Exekutionsordnung hat der Ausschuss noch nicht.
berichtet; dagegen schlägt er selber ein Gesetz betr. die Erleichterung der
Berathung jener drei Entwürfe im Plenum vor, dem eine interessante staats-
rechtliche Begründung beigegeben ist. K. Schneider.
Dr. jur. Paul Homberger, „Der Begriff des politischen Deliktes
und dessen Verwerthung im materiellen Strafrechte des
Deutschen Reiches“ München, J. Schweitzer, 1893. 73 8.
Das Merkmal des politischen Deliktes sieht der Verf. weder im Motiv,
noch im Zweck, sondern nur im Objekt der T'hat. Als solches ist der Staat
zu betrachten; die That kann gerichtet sein gegen: 1) den Herrscher, 2) das
Staatsgebiet, 3) die Verfassung, 4) die politischen Wahlrechte des Volkes und
ö) die Landstände. Aber nicht alle gegen diese politischen Objekte gerich-
teten strafbaren Handlungen sind schon politische Delikte, sondern es wird
hierzu auch noch ein gewisser Grad von Gefährlichkeit des Angriffes voraus-
gesetzt. Versuch und Theilnahme sind auf den Begriff des politischen De-
liktes nicht anwendbar; auch ist dessen Begriff ganz unabhängig von dem
zur Ausführung gewählten Mittel. Auf die politischen Delikte sind dieselben
Strafen anzuwenden, wie auf die gemeinen, nur höhere Strafmasse zu be-
stimmen, wegen ihrer grösseren objektiven Gefährlichkeit. Aus diesen durch
seine Untersuchung gewonnenen Resultaten zieht der Verf. den merkwürdigen
Schluss, dass ein prinzipieller Unterschied zwischen dem gemeinen und sog.
politischen Delikte nicht bestehe, dass der Begriff des politischen Delikts ein
„Blankettbegriff“ sei, der sofort verschwinde, wenn man diesem Begriffe kon-
krete Delikte unterstelle und dass derselbe daher auf dem Gebiete des mate-
riellen Strafrechtes vollständig entbehrt werden könne. Ueberzeugt wird der
Verf. mit seinen widerspruchsvollen, unlogischen Ausführungen wohl Nie-
manden haben, zumal er auch in der Form derselben noch grosse Unfertig-
keit verräth.
Wien. C. Seefeld.