geht, dass das Staatsrathsprotokoll lediglich die Ansicht des Kron-
prinzen und eine gelegentliche Aeusserung eines Staatsrathsmit-
gliedes enthalte, nicht aber die Anschauung des Königs, so ist
dies keineswegs so ohne Weiteres für richtig zu erachten.
Soviel kann man mit ziemlicher Sicherheit sagen, dass der
Staatsrath ein Verfassungsänderungsverbot statuirt wissen wollte;
denn auf die von Seiten des Kronprinzen bezüglich des Verfassungs-
änderungsverbots gemachte Bemerkung hin entspann sich eine
förmliche Debatte, an der sich mehrere Mitglieder betheiligten,
wie aus den Worten des Protokollberichtes „gegen diese Bemerk-
ung wurde von mehreren Mitgliedern erinnert, dass“ etc., un-
zweideutig hervorgeht. Das Ergebniss dieser Debatte:war dann
die in dem Protokolle gemachte Konstatirung. Wäre die Mehr-
zahl der Staatsrathsmitglieder nicht der Ansicht des Kronprinzen
gewesen, so wäre dies sicher in dem Protokolle vermerkt worden.
Weil nun aber ausser dem Kronprinzen auch nicht eine wider-
sprechende Stimme genannt ist und weil konstatirt ist, dass schliess-
lich auch der Kronprinz der von ihm gemachten Bemerkung keine
weitere Folge gab, so darf man mit Sicherheit annehmen, dass
der Staatsrath ein Verfassungsänderungsverbot zu erlassen be-
absichtigte und dass er der Ansicht war, dass die Verfassungs-
urkunde ein derartiges Verbot enthalte.
Ob nun aber auch der König diese Absicht und Ansicht
seines Staatsrathes zu der seinigen gemacht hat, das ist mehr als
zweifelhaft und lässt sich kaum mit Sicherheit entscheiden. Und
doch kommt es nur darauf an, welche Absicht der König damals
hatte. Darüber ist nun aber nicht das Geringste bekannt. Es
ist zwar auch das fragliche Staatsrathsprotokoll vom 23. Mai dem
Könige mit dem Gesetzentwurfe vorgelegt worden, sodass er von
dessen Inhalte Kenntniss erhalten hat; allein während er die vom
Staatsrathe vorgeschlagene Abänderung des $ 4 Tit. VIII der
Verf.-Urk. in dem Signat vom 25. Mai ausdrücklich abgelehnt
hat, hat er sich mit Bezug auf den das Verfassungsänderungs-