Full text: Archiv für öffentliches Recht.Zehnter Band. (10)

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über die betreffenden mecklenburgischen Verhältnisse nützlich, sondern auch 
sehr geeignet, das Interesse an der Erhaltung des Bauernstandes in weiteren 
Kreisen zu fördern und die Bedeutung des Instituts der Vererbpachtung hier- 
für in’s rechte Licht zu setzen. 
Greifswald. Frommbhold. 
Handbuch für amtsrichterliche Geschäfte. Zum praktischen Ge- 
brauch für Richter und Rechtsanwälte, bearbeitet von Hermann 
Jastrow, Amtsgerichtsrath zu Berlin. Berlin, Verlag von Otto 
Liebmann. XXVIII und 602 Seiten. Mit Sach- und Quellen- 
Register. 
Das Buch bildet eine umfassende Zusammenstellung aller der verschieden- 
artigen Pflichten und ÖObliegenheiten, welche dem Amtsgericht; übertragen 
und zugewiesen sind. Sein Verdienst liegt in erster Reihe in der übersicht- 
lichen und geschickten Anordnung, welche überall, wo es nöthig, die ein 
schlägigen materiellen Gesetzesbestimmungen mit den das Verfahren ordnen- 
den Vorschriften zusammenstellt. Wenn es planmässig die einfache ordentliche 
Thätigkeit der Amtsgerichte, wie sie durch die grossen Reichs-Justizgesetze 
und die einzelnen neueren zusammenfassenden „Ordnungen“ (Vormundschafts- 
Grundbuch-) geregelt ist, ausschliesst, so kommen doch naturgemäss auch 
jene Reichs-Justizgesetze vielfach in Betracht, wo es sich um ihre Anwen- 
dung auf ausserhalb des eigentlichen Rechtsstreites liegende Arten des Ver- 
fahrens handelte. Wenn der Verf. auch meist vermeidet, in den Anmer- 
kungen seine eigene Ansicht entscheiden zu lassen, so giebt er dafür die 
betreffenden Entscheidungen höchster Gerichte an zahlreichen Stellen an 
Im allgemeinen Theil, in welchem das Gerichtsverfassungsgesetz naturgemäss 
mit behandelt wird, finden sich auch einzelne kleine Fragen der amtsrichter- 
lichen Praxis mit behandelt, wie z. B. die, ob, bezw. inwiefern der Referen- 
dar Zahlungsbefehle vollziehen kann (S. 2). Einen sehr grossen Raum nimmt 
die Zusammenstellung der Vorschriften über das gesammte Registerwesen 
ein, insbesondere des nach dem H.-G.-B. den Gerichten obliegenden. Neben 
diesen nimmt allein die Darstellung des Genossenschaftsregisters nach dem 
Gesetz über die Erwerbs- und Wirthschaftsgenossenschaften vom 1. Mai 1889 
den Raum von 55 Seiten ein. Daneben erscheinen als Einleitung zu den Vor- 
schriften über Führung der Register für Wassergenossenschaften die voll- 
ständigen Bestimmungen des Gesetzes über deren Bildung vom 1. April 187 
Den Vorschriften über die Führung der Schiffsregister, Ertheilung der Certifikate 
daraus und das Schiffsvermessungswesen (8. 266 bis 303) schliessen sich die auf 
internationalen Abmachungen beruhenden Bestimmungen über die Unter- 
scheidungssignale und an anderer Stelle, im Anschluss an den Text des H.-G.-B. 
diejenigenüber Aufnahme derVerklarung und Feststellung der Dispache (Haverei) 
(8. 834—848) — also Geschäfte, deren Ausübung nur bei Amtsgerichten in See- 
städten vorkommen kann. Es ergiebt sich schon aus diesen Andeutungen über
	        
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