Full text: Archiv für öffentliches Recht.Zehnter Band. (10)

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verbot betreffenden Passus jeder Aeusserung enthalten. Wie nun 
dieses Schweigen zu deuten ist, darüber lässt sich nichts Bestimm- 
tes sagen. Es kann der Grund desselben der gewesen sein, dass 
der König der Ansicht seines Staatsrathes beipflichtete, es kann 
der Grund aber auch der gewesen sein, dass er die offensicht- 
liche Unrichtigkeit der Anschauung des Staatsrathes erkannte und 
eine besondere Bemerkung für überflüssig hielt. 
Stellt man sich auf den Standpunkt, dass der König den 
Inhalt des Staatsrathsprotokolles nicht gebilligt habe, dann kommt 
dasselbe überhaupt nicht weiter in Betracht. Stellt man sich aber 
auf den entgegengesetzten Standpunkt, dann ist ein näheres Ein- 
gehen auf den Inhalt des Protokolles erforderlich. Nimmt man 
letzteres an, d. h. nimmt man an, dass die in dem Protokolle vom 
23. Mai niedergelegte Anschauung jene des bayerischen Verfas- 
sungsgesetzgebers ist, dann steht fest, dass der bayerische Gesetz- 
geber die Absicht gehabt hat, eine Abänderung der Verfassung 
während der Dauer einer Regentschaft zu verbieten. Dieser Satz 
bedarf einer weiteren Begründung nicht. Der Inhalt des Proto- 
kolles ist dafür Beweis genug. 
Eine andere Frage aber ist — und auf deren Beantwortung 
kommt alles an —, ob diese Absicht des Gesetzgebers in der 
bayerischen Verfassungsurkunde auch zum Ausdruck gebracht 
worden ist. Das ist die Kardinalfrage und diese Frage ist meines 
Erachtens zu verneinen. 
In erster Linie wird auf 8 7 Tit. X der Verf.-Urk. verwiesen, 
um das Verfassungsänderungsverbot darzuthun. 
Derselbe lautet: 
„Abänderungen in den Bestimmungen der Verfassungs- 
urkunde oder Zusätze zu derselben können ohne Zustimmung 
der Stände nicht geschehen. 
Die Vorschläge hiezu gehen allein vom Könige aus, und 
nur wenn derselbe sie an die Stände gebracht hat, dürfen diese 
darüber berathschlagen.“
	        
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