Full text: Archiv für öffentliches Recht.Zehnter Band. (10)

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facon und ihn selbst als Redakteur desselben. Die Vorrede, welche Donzeu's 
Verdienste um die Aufhellung der Mängel jener Konvention gebührend 
hervorhebt, kennzeichnet kurz die soziale Bedeutung eines internationalen, 
gewerblichen Urheberrechtsschutzes und den Werth des Pariser Vertrages 
für seine Erreichung. Dabei beklagt Weiss bitter die üblen Folgen der Ab- 
machungen von 1883 für Frankreichs Industrie: „La France sera la dupe de 
sa generosite; elle donnera plus qu’elle ne recevra en Echange*. Der Er- 
läuterung der Konvention voran geht eine knappe Darlegung des gewerblichen 
Urheberrechts in Frankreich und in den übrigen, an dem Pariser Vertrage 
betheiligten Ländern vor 1883 an der Hand der gesetzlichen Bestimmungen 
und der Rechtsprechung. Ein weiterer Abschnitt hebt die Punkte hervor, 
bei welchen die Konvention eine Veränderung der Rechtslage hervorgerufen 
hat. Auf einer Darlegung der Vorstufen folgt eine Erläuterung und Kritik 
des Vertrages von 1883, welche scharfsinnig und eingehend die auftauchenden 
Fragen auseinandersetzt, jedoch häufig den Charakter einer persönlichen 
Auseinandersetzung des Verfassers mit seinen Gegnern trägt. Ein vierter 
Abschnitt enthält in bunter Reihenfolge erläuternde Abdrücke aus Gesetzen, 
Reglements, Kammerverhandlungen und kurze Berichte, vermuthlich Aus- 
schnitte aus dem Journal des proc&s en contrefacon. 
Unerfreulich ist die sehr flichtige Drucklegung der Schrift; neben vielen 
Druckfehlern und gequetschten Buchstaben leicht erkennbare Spuren einer 
mangelhaften letzten Redaktion. So z. B. auf 8.16, wo der Satz des Heft- 
schlusses aus dem Journal ungestrichen stehen geblieben ist, so auf S. VII 
der Inhaltsübersicht, wo an einer Stelle die Seitenzahl gar nicht ausgeworfen 
ist, an den folgenden aber geradezu falsche, wobl von einer andern Druck- 
legung herrührende Zahlen gesetzt sind. 
Leipzig. Dr. G. Maas. 
Bering, Rudolf: Die Rechte an öffentlichen Wegen, vom Stand- 
punkte des Preussischen Allgemeinen Landrechts, des 
Gemeinen Rechts, der Hannoverschen Wegegesetze und 
der Wegeordnung für die Provinz Sachsen unter Berück- 
sichtigung der neuesten Entscheidungen des Reichs- und 
des Ober-Verwaltungsgerichts. Berlin, F. Vahlen, 1894. VI, 
139 S. 8°. .Preis 8,50 Mk. 
Seit dem Erlass der neuen Wegeordnung für die Provinz Sachsen vom 
11. Juli 1891 ist Berme der erste, welcher mit einer systematischen Dar- 
stellung wenigstens eines Theils des Preussischen Wegerechts in die Oeffent- 
lichkeit tritt. Veranlasst wurde dieselbe, wie Verfasser im Vorwort bemerkt, 
durch das im Jahre 1880 erschienene, auf breitester Grundlage angelegte 
und durch eine umfassende Materialiensammlung sich auszeichnende Werk 
von A.GERMERSHAUSEN: „Das Wegerecht und die Wegeverwaltung in Preussen“. 
Berıng kam es darauf an, im Anschluss an dieses Werk ein kurzgefasstes
	        
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