Full text: Archiv für öffentliches Recht.Zehnter Band. (10)

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Adalbert Shek. Allgemeines Gesetzbuch über Vermögen für das 
Fürstenthum Montenegro. In die deutsche Sprache übertragen 
und mit einer Einleitung versehen. Berlin, Carl Heymann, 1893. 
Aus der vom Uebersetzer des Bocısie'schen Kodifikationswerks ge- 
botenen Einleitung gewinnen wir einen gut orientirenden Ueberblick über 
die Rechtszustände Montenegros; wir lernen hier wirthschaftliche und poli- 
tische Gebilde kennen, deren Nutzungswerth für ergiebige soziologische Ver- 
gleichungen weit grösser ist, als die bisher mit afrikanischen und polynesi- 
schen Typen operirende vergleichende Rechtswissenschaft vermuthen lässt. 
SHFK führt in gedrängter Kürze das Bild der Rechtsentwicklung eines kleinen 
Gemeinwesens vor, das in nationaler Abgeschlossenseit, seit dem 14. Jahr- 
hundert seine Unabhängigkeit gegenüber mächtigen Nachbarn zu behaupten 
vermocht hat. Das Gesetzbuch vom 25. März 1888 ist denn auch nicht mit 
gewöhnlichem Masstab zu messen; es enthält neben dem Vermögensrecht 
Grundzüge des Gemeinderechts, des Agrarrechts, Vorschriften über die Haus- 
genossenschaft, Wald-, Wiesen- und Wassergemeinschaften, über die ver- 
mögensrechtliche Stellung des Staates, der Kirchen, Klöster und anderer 
religiöser Anstalten. Höchst beachtenswerth ist der volksthümliche Ton des 
Gesetzestextes, Boeısıö hat ihn gefunden, indem er sich PoRTALIs’ Grundsatz 
anschloss: „Il ne sufflit pas qu’un peule sache, qu’une loi existe, il faut, 
qu'il en connaisse et comprenne le contenu, c'est-a-dire, qu’elle soit 
redig&e d’une maniere claire et conforme & la double nature du legislateur et 
du peuple.“ Das durch Suer’s tüchtige Arbeit vorgeführte Ergebniss’ dieser 
Anschauung zeigt uns, dass der Mangel einer allmächtigen Bureaukratie 
kein unüberwindliches Hinderniss für eine taugliche Gesetzgebung bildet. 
Stoerk.
	        
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