Full text: Archiv für öffentliches Recht.Zehnter Band. (10)

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Aus den Worten: „allein vom Könige“ soll folgen, dass 
es nur dem Könige, nicht aber auch dem Regenten zustehen soll, 
Verfassungsänderungsvorschläge zu machen, Diese Schlussfolge- 
vung ist indess nicht richtig. Die Worte „allein vom Könige“ 
stehen nicht im Gegensatze zum Regenten, sondern im Gegen- 
satze zu den „Ständen“. Hierüber kann ein gegründeter Zweifel 
nicht bestehen. 
Der 8 19 Tit. VII der Verf.-Urk. räumt den Ständen be- 
züglich aller zu ihrem Wirkungskreise gehörigen Gegenstände das 
Recht der Initiative ein. Unter diesen Wirkungskreis fällt vor 
allem auch die Mitwirkung bei der Gesetzgebung, also auch bei 
der Verfassungsgesetzgebung. Da nun an sich den Ständen auch 
in letzterer Beziehung die Initiative zustehen würde, da man aber 
anderseits die Verfassung gegen leichtfertige Abänderungsgelüste 
sicher stellen wollte, so durchbrach man das Princip und schuf 
in Tit. X 8 7 eine Ausnahme dahin gehend, dass hinsichtlich der 
Verfassungsgesetzgebung den Ständen keine Initiative zukomme, 
dass dieses Recht vielmehr nur dem Könige zustehen solle. 
Die ganze Fassung des 8 7 1. c. spricht für die Richtigkeit 
dieser Ansicht. 
Der erste Absatz fixirt das Princip, dass eine Abänderung 
der Verfassung, dass die Feststellung von Zusätzen nur in der 
Form eines Gesetzes, also nur unter Mitwirkung der Stände er- 
folgen kann. Der Absatz 1 will eine Garantie dafür bieten, dass 
nicht der König einseitig die von ihm gegebene Verfassung wieder 
abändern kann und darum ist ausdrücklich betont, dass die Zu- 
stimmung der Stände nothwendig ist und darauf ruht auch der 
Hauptnachdruck. Wenn nun in Absatz 2 gesagt ist, dass Ab- 
änderungsvorschläge allein vom Könige ausgehen, so liegt es doch 
am nächsten, sich als Gegensatz die Stände zu denken, nachdem 
ausser dem Könige nur diesen. sonst das Recht der Initiative zu- 
steht und nachdem im unmittelbar vorhergehenden Satze gerade 
von den Ständen die Rede ist. Wenn nach dem Gesagten noch
	        
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