— 507 —
Aufgabe, über die Einleitung eines Disziplinarverfahrens zu ent-
scheiden, zu erfüllen* (S. 12 dort).
Daneben wird noch bemerkt, dass er trotzdem nicht als Dis-
ziplinargericht (für das andere Vorschriften in Betracht kommen
würden) gelten könne (8. 9); dass die Pflicht, ihn gerichtlich bei
seinen Entschlüssen zu unterstützen, aus dem, für die ganze
Monarchie massgeblich gewordenen, weil „eminent staatsrechtlichen
Grundsatze“ des $ 38 in der Kgl. Verordnung vom 2. Jan. 1849 !
sich ergebe (S. 6 a. a. O.), und dass endlich dabei $ 160 des
Gerichtsverfassungsgesetzes entsprechend anzuwenden sei, obwohl
die ersuchende Stelle, der Vorsteher der Verwaltungsbehörde, zur
Zeit, wo ein Disziplinarverfahren gegen eine bestimmte Person
noch nicht eingeleitet sei, vielmehr diese Einleitung gerade erst
in Frage stehe, zur eidlichen Vernehmung von Zeugen selbst
nicht zuständig sei. —
Angesichts dieser Erwägungen ist dann freilich auch ein-
zuräumen, dass die Handhabung der Disziplin durch den Vor-
gesetzten im Gregensatze zu dem „förmlichen Disziplinarverfahren“,
— 88 18—21 und $8 22f. und $ 10 des Disziplinargesetzes vom
21. Juli 1852 (Gesetzsammlung S. 465), — ohne Anwendung der
vom Kammergerichte gebilligten Sätze kaum durchführbar erscheint.
Denn selbst wenn die Eröffnung des „förmlichen Disziplinar-
verfahrens* im Uebrigen möglich wäre?, so fehlt ihm doch jeden-
! Gesetzsanımlung S. 1. 8 38 lautet: „In dem Verhältnisse der Gerichte
zu den Verwaltungsbehörden wird durch das gegenwärtige Gesetz nichts
geändert. Sie sollen sich gegenseitig bei Erledigung der ihnen obliegenden
Geschäfte innerhalb ihres Ressorts Unterstützung leisten,“
?2 ]Jch verweise, um nicht zu weitläuftig zu werden, auf die Auseinander-
setzungen von F. SeypeL, Das Gesetz vom 21. Juli 1852 (2. Aufl., 1894),
8. 128 und bemerke, dass er für den gedachten Fall auf 8. 163 a. a. O. noch
weiteres Material beibringt, das ich aber, wo das Disziplinargesetz nur zur
Veranschaulichung des Folgenden dienen soll, glaube übergehen zu dürfen.
Auf 8. 128 sagt Seyven: „Die Einleitung des förmlichen Disziplinarverfahrens
setzt allemal voraus, dass dem angeschuldigten Beamten eine Pflichtwidrig-
keit oder sonst eine Handlung zur Last fällt, welche nach dem pfliohtmässigen
34*