irgend ein Zweifel bestehen sollte, so wird derselbe behoben, wenn
man den Schlusssatz „und nur wenn derselbe sie an die Stände
gebracht hat, dürfen diese darüber berathschlagen“, in’s
Auge fasst.
Vom Regenten ist überhaupt im ganzen Tit. X nur an einer
einzigen®? Stelle, nämlich im $ 2 die Rede, woselbst gesagt ist,
dass derselbe den in Tit. IL 8 16 der Verf.-Urk. normirten Eid
in Bezug auf die Erhaltung der Verfassung zu leisten habe, sonst
wird nirgends des Regenten Erwähnung gethan.
Wie man nun Angesichts dieser Umstände darauf verfallen
kann, zu sagen, die Bestimmung in 8 7 l. c. habe den Zweck
gehabt, dem Regenten die Befugniss zu entziehen, Verfassungs-
änderungsanträge zu stellen, ist nicht recht einzusehen.
Mit demselben Rechte könnte man behaupten, dem Regenten
komme nicht das Recht zu, den Gesetzen die Sanction zu er-
theilen; denn in & 30 Tit. VII der Verf.-Urk. heisst es: „Der
König allein sanctionirt die Gesetze etc.“ Und doch ist es
noch Niemandem eingefallen, eine derartige Behauptung aufzu-
stellen.
Somit beweist die Bezugnahme auf 8 7 Tit. X der Verf.-Urk.
gar nichts.
Ebensowenig verschlägt die Berufung auf $ 18 Tit. II der
Verf.-Urk.
Aus dem Umstande, dass dem Reichsverweser nicht einmal
die Gründung eines neuen Amtes oder eine definitive Dienstver-
leihung etc. gestattet worden ist, will man schliessen, dass die
Aenderung der Verfassung zur Zeit einer Reichsverwesung ver-
boten sei. Der Gedankengang, den man im Staatsrath hiebei
6 In einem in der Münchner Allgemeinen Zeitung, Morgenblatt Nr. 288,
Jahrg. 1893 enthaltenen Artikel „die Möglichkeit von Verfassungsänderungen
während der Regentschaft in Bayern“ heisst es, dass der Regent nicht den
Gegensatz bilden könne, weil in Tit. X vom Regenten gar nicht die Rede
sei. Letzteres ist aber falsch.