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auf Zwangsmassregeln bei der ersuchenden Ammtsstelle auch auf
den gegebenen Fall hin festzustellen, soll jenem allgemein an-
erkannten Satze nicht widersprochen sein. Vielmehr ist damit
nur das zum Ausdruck gebracht, dass trotz vielleicht ganz all-
gemein hingestellter Rechtshülfepflicht die darauf berechtigte
Behörde doch nicht für alle Seiten und Stadien ihrer
Thätigkeit die Ausübung von Zwangsrechten gegen Zeugen u. 8. w.
durch die Amtsgerichte fordern darf.
Und das ist eben ganz besonders der Fall bei dem oben
bezeichneten Reichsversicherungsgesetze; es ist nicht minder richtig
für Rechtshülfeersuchen im Ehrengerichtsverfahren gegen Rechts-
anwälte, je nachdem es in der Voruntersuchung oder für die
Hauptverhandlung ergeht: Rechtsanwaltsordnung 8 86, Abs. 2,
8 73 und 8 86, Abs. 1.
Ich glaube hiernach einem Missverstehen der von mir formu-
lirten Regel nicht ausgesetzt zu sein.
Und wenn nun das Kammergericht bei seinem Urtheile, an
das diese Auseinandersetzung anknüpfte, all diese Bedenken und
Erwägungen scheinbar übersprungen hat, so wiederhole ich, dass
ich sein Ergebniss doch für richtig erachte; und bemerke, dass
es von praktischem Gesichtspunkte und Angesichts der Aufgabe,
einen einzelnen Fall zu entscheiden, auch kaum Veranlassung
hatte, auf alle jene Punkte näher einzugehen, — um so weniger,
als es sich ja mit Recht für die Behandlung der Requisitionen
aus einem Disziplinarvorverfahren heraus, wenn dieser Ausdruck
gestattet ist, auf eine ziemlich feste Rechtsübung berufen konnte
(s. 8. 10 a. a. O.)'°.
10 Das Kammergericht führt (a. a.O. S.9) aus der Begründung zum
Disziplinargesetze vom 9. April 1879 Folgendes an: „Die Disziplinargesetze
gehen augenscheinlich davon aus, dass die allgemeinen Vorschriften über das
Strafverfahren nicht ohne Weiteres ergänzende Anwendung finden. Das
Disziplinarverfahren ist an sich keine Spezies des allgemeinen Straf-
verfahrens. Andererseits hat es bisher keinem Bedenken unterlegen, die
allgemeinen Vorschriften des Strafprozesses, soweit dieselben mit dem Wesen