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Ich gehe nunmehr zur Auslegung der betreffenden Bestimmung
in dem öfter erwähnten Reichsversicherungsgesetze über; es kommt
mir dabei auf folgende Paragraphen an.
& 141: „Die öffentlichen Behörden sind verpflichtet, den
im Vollzuge dieses Gesetzes an sie ergehenden Er-
suchen — der Vorstände — der Versicherungsanstalten zu ent-
sprechen“. —
& 75, Abs. 2: „Der Vorstand der Versicherungsanstalt hat
den Antrag zu prüfen und, sofern der Antrag nicht ohne Weiteres
abzuweisen ist, die früheren Quittungskarten einzufordern ($& 107).
Erscheinen die beigebrachten Beweisstücke zur Abgabe einer Ent-
scheidung nicht ausreichend, so sind weitere Erhebungen zu
veranlassen“. —
Ferner aus den Kontrolibestimmungen des 8 126 folgende
Sätze: Es „sind die Versicherten zur Ertheilung von Auskunft
über Ort und Dauer ihrer Beschäftigung verpflichtet. — Sie
können hierzu von der unteren Verwaltungsbehörde durch
Geldstrafen bis zum Betrage von je 300 Mark angehalten
werden“,
Ehe ich diese Vorschriften an der Hand der oben auf-
gestellten Sätze zu erläutern versuche, möchte ich noch auf fol-
gendes dafür bereits vorhandene Material verweisen.
Ausführlich behandelt die einschlagenden Fragen BAvEr in
der „Zeitschrift für Invaliditäts- und Altersversicherung“, Jahr-
gang II, S. 185, 193, III, 8. 48. Er verneint, in Ueberein-
stimmung mit den Oberlandesgerichten zu Colmar und Oldenburg
die Befugniss des Anstaltsvorstandes, im Feststellungsverfahren
nach & 75 cit. zeugeneidliche Vernehmungen zu veranlassen.
Trotzdem konnte auf der Casseler Versammlung der Vorstände
(s. ebenda II, 8. 162) erklärt werden, dass im ausgedehntesten
Masse davon Gebrauch gemacht werde, — was freilich vom prak-
tischen Standpunkte, wie ich hinzufügen möchte, bei der Ver-
kehrtheit, zum Theil riesengrosse .‚Schiedsgerichtsbezirke zu bilden