Full text: Archiv für öffentliches Recht.Zehnter Band. (10)

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Ich gehe nunmehr zur Auslegung der betreffenden Bestimmung 
in dem öfter erwähnten Reichsversicherungsgesetze über; es kommt 
mir dabei auf folgende Paragraphen an. 
& 141: „Die öffentlichen Behörden sind verpflichtet, den 
im Vollzuge dieses Gesetzes an sie ergehenden Er- 
suchen — der Vorstände — der Versicherungsanstalten zu ent- 
sprechen“. — 
& 75, Abs. 2: „Der Vorstand der Versicherungsanstalt hat 
den Antrag zu prüfen und, sofern der Antrag nicht ohne Weiteres 
abzuweisen ist, die früheren Quittungskarten einzufordern ($& 107). 
Erscheinen die beigebrachten Beweisstücke zur Abgabe einer Ent- 
scheidung nicht ausreichend, so sind weitere Erhebungen zu 
veranlassen“. — 
Ferner aus den Kontrolibestimmungen des 8 126 folgende 
Sätze: Es „sind die Versicherten zur Ertheilung von Auskunft 
über Ort und Dauer ihrer Beschäftigung verpflichtet. — Sie 
können hierzu von der unteren Verwaltungsbehörde durch 
Geldstrafen bis zum Betrage von je 300 Mark angehalten 
werden“, 
Ehe ich diese Vorschriften an der Hand der oben auf- 
gestellten Sätze zu erläutern versuche, möchte ich noch auf fol- 
gendes dafür bereits vorhandene Material verweisen. 
Ausführlich behandelt die einschlagenden Fragen BAvEr in 
der „Zeitschrift für Invaliditäts- und Altersversicherung“, Jahr- 
gang II, S. 185, 193, III, 8. 48. Er verneint, in Ueberein- 
stimmung mit den Oberlandesgerichten zu Colmar und Oldenburg 
die Befugniss des Anstaltsvorstandes, im Feststellungsverfahren 
nach & 75 cit. zeugeneidliche Vernehmungen zu veranlassen. 
Trotzdem konnte auf der Casseler Versammlung der Vorstände 
(s. ebenda II, 8. 162) erklärt werden, dass im ausgedehntesten 
Masse davon Gebrauch gemacht werde, — was freilich vom prak- 
tischen Standpunkte, wie ich hinzufügen möchte, bei der Ver- 
kehrtheit, zum Theil riesengrosse .‚Schiedsgerichtsbezirke zu bilden
	        
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