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vernehmung nicht ablehnen dürfen; bei Zeugniss- oder Eides-
weigerung genüge das Gericht seiner Rechtshülfepflicht dadurch,
dass es diese zu Protokoll (oder sonst wie) feststelle.
Für Preussen ist endlich durch die Justizministerialschreiben
vom 1. Nov. 1887 und 18. Aug. 1891 (MÜLLER, Justizverwal-
tung Il, S. 1130) anerkannt, dass im Dienstaufsichtswege, nicht
nach 8 157 des G.-V.-G., für das (sebiet der Unfallversicherung
(8 101 des R.-G. vom 6. Juli 1884) darauf zu halten sei, dass
die Amtsgerichte „den an sie ergangenen Ersuchen der Genossen-
schaftsvorstände um eidliche Vernehmung von Zeugen in Unfall-
versicherungsangelegenheiten“ entsprächen. Es ist also dar-
nach anzunehmen, dass beim Justizministerium sich die gleiche
Ansicht für die „Angelegenheiten“ der Invaliditäts- und Alters-
versicherung vertreten findet, obwohl darüber m. W. eine Aeusse-
rung bislang nicht erfolgt ist, und die Verfügung zu $ 141 des
R.-G., wie J.-M.-Bl. 1893, S. 342 ergiebt, sich auf andere Dinge
bezieht. —
Bei Entwicklung meiner eigenen Ansicht kann ich nunmehr
kurz sein.
Die im 8 141 festgesetzte Rechtshülfepflicht der Amtsgerichte
giebt den Anstaltsvorständen noch keinen Anspruch, dass diese
die Zwangsmittel der Straf- oder Civilprozessordnung in deren
Interesse in Wirkung setzen, obwohl man zugeben kann, dass im
Allgemeinen Ersuchen zur Durchführung des $ 75 nach den
Regeln der Civilprozessordnung und des $ 126, als im Disziplinar-
verfahren ergehend, nach denen der Strafprozessordnung zu be-
handeln sein würden.
Es ist aber. sogleich daraufhin zu weisen, dass als Zwangs-
mittel der Strafprozessordnung noch neben dem Zeugenzwange
die Verhaftung des Schuldigen, die Durchsuchung und Beschlag-
nahme in Betracht kommen, von denen man mit demselben Rechte
wie vom Zeugenzwange nach Vorgang des Kammergerichts be-
haupten könnte, der Gesetzgeber habe sie mit der Verleihung