Full text: Archiv für öffentliches Recht.Zehnter Band. (10)

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vernehmung nicht ablehnen dürfen; bei Zeugniss- oder Eides- 
weigerung genüge das Gericht seiner Rechtshülfepflicht dadurch, 
dass es diese zu Protokoll (oder sonst wie) feststelle. 
Für Preussen ist endlich durch die Justizministerialschreiben 
vom 1. Nov. 1887 und 18. Aug. 1891 (MÜLLER, Justizverwal- 
tung Il, S. 1130) anerkannt, dass im Dienstaufsichtswege, nicht 
nach 8 157 des G.-V.-G., für das (sebiet der Unfallversicherung 
(8 101 des R.-G. vom 6. Juli 1884) darauf zu halten sei, dass 
die Amtsgerichte „den an sie ergangenen Ersuchen der Genossen- 
schaftsvorstände um eidliche Vernehmung von Zeugen in Unfall- 
versicherungsangelegenheiten“ entsprächen. Es ist also dar- 
nach anzunehmen, dass beim Justizministerium sich die gleiche 
Ansicht für die „Angelegenheiten“ der Invaliditäts- und Alters- 
versicherung vertreten findet, obwohl darüber m. W. eine Aeusse- 
rung bislang nicht erfolgt ist, und die Verfügung zu $ 141 des 
R.-G., wie J.-M.-Bl. 1893, S. 342 ergiebt, sich auf andere Dinge 
bezieht. — 
Bei Entwicklung meiner eigenen Ansicht kann ich nunmehr 
kurz sein. 
Die im 8 141 festgesetzte Rechtshülfepflicht der Amtsgerichte 
giebt den Anstaltsvorständen noch keinen Anspruch, dass diese 
die Zwangsmittel der Straf- oder Civilprozessordnung in deren 
Interesse in Wirkung setzen, obwohl man zugeben kann, dass im 
Allgemeinen Ersuchen zur Durchführung des $ 75 nach den 
Regeln der Civilprozessordnung und des $ 126, als im Disziplinar- 
verfahren ergehend, nach denen der Strafprozessordnung zu be- 
handeln sein würden. 
Es ist aber. sogleich daraufhin zu weisen, dass als Zwangs- 
mittel der Strafprozessordnung noch neben dem Zeugenzwange 
die Verhaftung des Schuldigen, die Durchsuchung und Beschlag- 
nahme in Betracht kommen, von denen man mit demselben Rechte 
wie vom Zeugenzwange nach Vorgang des Kammergerichts be- 
haupten könnte, der Gesetzgeber habe sie mit der Verleihung
	        
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