machte, war offenbar der, dass man sagte: Wenn ich den Regenten
in der Vornahme minder wichtiger Regierungsgeschäfte beschränke,
dann muss er auch beschränkt sein in der Vornahme des wich-
tigsten Regierungsgeschäftes, nämlich in der Vornahme einer Ver-
fassungsänderung.
Allein mit einer derartigen Argumentation käme man dazu,
wie schon PözL ganz richtig hervorgehoben hat, die Vorschrift
des & 18 in ihr Gegentheil zu verkehren. Üonsequenter Weise
müsste man sagen: „Der Regent darf alle jene Regierungshand-
lungen nicht vornehmen, die wichtiger sind als die im $ 18 1. c.
aufgezählten.* Dass eine Interpretation, die zu einem solchen
Resultate führt, nichts gelten kann, das liegt auf der Hand. Eine
derartige Interpretation beweist zu viel und darum gar nichts.
Ueberdies enthält der 8 18 l. c. eine Ausnahmsbestimmung
von der allgemeinen Regel des $ 17, wornach der Regent prin-
cipiell zur Ausübung aller Regierungsrechte berufen ist. Aus-
nahmsbestimmungen sind aber nach bekanntem Grundsatze stric-
tissime zu interpretiren, insbesondere gilt dies von der Vorschrift
des 8 18 l. c., wie aus dem Worte „besonders“ in 8171. c.
erhellt.
Dazu kommt noch, dass die in $ 18 1. c. enthaltenen Be-
schränkungen einen ganz anderen Character haben als das Ver-
fassungsänderungsverbot. Die Bestimmungen des $ 18 |. c. stellen
sich dar als eine Beschränkung der vollziehenden Gewalt,
während das Verbot der Vornahme einer Verfassungsänderung eine
Schranke für die gesetzgebende Gewalt bedeutet. Auch dieser
Umstand spricht dagegen, in den $ 18 l. c. auch das Verfassungs-
änderungsverbot mit einzubeziehen.
Was endlich den dritten der in der Staatsrathssitzung an-
geführten Beweisbehelfe, nämlich die Verweisung auf $ 16 Tit. II
der Verf.-Urk. anlangt, so ist auch dieser nicht im Stande, die
Existenz eines Verfassungsänderungsverbots in der bayerischen Ver-
fassungsurkunde darzuthun.