Full text: Archiv für öffentliches Recht.Zehnter Band. (10)

machte, war offenbar der, dass man sagte: Wenn ich den Regenten 
in der Vornahme minder wichtiger Regierungsgeschäfte beschränke, 
dann muss er auch beschränkt sein in der Vornahme des wich- 
tigsten Regierungsgeschäftes, nämlich in der Vornahme einer Ver- 
fassungsänderung. 
Allein mit einer derartigen Argumentation käme man dazu, 
wie schon PözL ganz richtig hervorgehoben hat, die Vorschrift 
des & 18 in ihr Gegentheil zu verkehren. Üonsequenter Weise 
müsste man sagen: „Der Regent darf alle jene Regierungshand- 
lungen nicht vornehmen, die wichtiger sind als die im $ 18 1. c. 
aufgezählten.* Dass eine Interpretation, die zu einem solchen 
Resultate führt, nichts gelten kann, das liegt auf der Hand. Eine 
derartige Interpretation beweist zu viel und darum gar nichts. 
Ueberdies enthält der 8 18 l. c. eine Ausnahmsbestimmung 
von der allgemeinen Regel des $ 17, wornach der Regent prin- 
cipiell zur Ausübung aller Regierungsrechte berufen ist. Aus- 
nahmsbestimmungen sind aber nach bekanntem Grundsatze stric- 
tissime zu interpretiren, insbesondere gilt dies von der Vorschrift 
des 8 18 l. c., wie aus dem Worte „besonders“ in 8171. c. 
erhellt. 
Dazu kommt noch, dass die in $ 18 1. c. enthaltenen Be- 
schränkungen einen ganz anderen Character haben als das Ver- 
fassungsänderungsverbot. Die Bestimmungen des $ 18 |. c. stellen 
sich dar als eine Beschränkung der vollziehenden Gewalt, 
während das Verbot der Vornahme einer Verfassungsänderung eine 
Schranke für die gesetzgebende Gewalt bedeutet. Auch dieser 
Umstand spricht dagegen, in den $ 18 l. c. auch das Verfassungs- 
änderungsverbot mit einzubeziehen. 
Was endlich den dritten der in der Staatsrathssitzung an- 
geführten Beweisbehelfe, nämlich die Verweisung auf $ 16 Tit. II 
der Verf.-Urk. anlangt, so ist auch dieser nicht im Stande, die 
Existenz eines Verfassungsänderungsverbots in der bayerischen Ver- 
fassungsurkunde darzuthun.
	        
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