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entsprechende Anwendung, welche für die zur Zuständigkeit der
Landgerichte gehörigen Strafsachen gelten. Die Klage wird von
der Staatsanwaltschaft auf Antrag der höheren Verwaltungs-
behörde erhoben“.
Es handelt sich also um ein Disziplinarverfahren, und seine
Regelung ist, wenn wir von dem letzten Satze absehen und die
besonders normirte Zuständigkeitsfrage bei Seite lassen, lediglich
dadurch erfolgt, dass die strafprozessualen Vorschriften für „ent-
sprechend“ anwendbar erklärt sind. Weshalb sich die Reichs-
gesetzgebung im Gegensatze z. B. zu dem im Reichsbeamten-
gesetze eingeschlagenen Verfahren hier mit dieser lakonischen
Bestimmung begnügt hat, ist nicht recht abzusehen. Die Schwierig-
keiten, die die Anwendung z. B. des $ 495 der Str.-Pr.O. bereitet,
hätte eigentlich abschreckend wirken sollen.
Es soll nun im Folgenden versucht werden, das Verfahren
im Falle des $ 19 Abs. 2 des Gew.-G.-G. im Einzelnen dar-
zustellen, d. h. also zu untersuchen, welche Gestalt die Bestim-
mungen des Strafprozesses in demselben gewinnen®.
sich auf das 2. Buch der Strafprozessordnung und das dort geregelte „Ver-
fahren in erster Instanz“. Das ist aber unmöglich, wie schon Haas, Anm. 17
Abs. 1 ausgeführt hat und ein Blick in gar nicht zu entbehrende ander-
weitige Bestimmungen der Strafprozessordnung, z. B. 1. Buch Abschnitt 3,
6, 7, oder in Normen des Gerichtsverfassungsgesetzes, z. B. Titel 13 lehrt.
Somit sind die Worte „Verfahren und Rechtsmittel“ berichtigend dahin
auszulegen, dass sie umfassen a) die für alle Instanzen, b) die für die erste
Instanz, c) die für die Rechtsmittelinstanz geltenden strafprozessualen Vor-
schriften, mögen dieselben in der Strafprozessordnung oder im Gerichtsver-
fassungsgesetz stehen. Es kommt also nur darauf an, ob Bestimmungen
ausdrücklich oder stillschweigend durch das Gesetz oder die Natur des Dis-
ziplinarverfahrens ausgeschlossen sind.
% PFAFFEROTA und STEIN äussern sich gar nicht über das Verfahren.
BAUER, ZELLER und SoHIER schreiben eine Stelle der Motive aus, die über
die Einzelheiten des Verfahrens gar nichts ergiebt. ZELLER und SCHIER
führen allerdings noch die ihrer Ansicht nach zur Anwendung kommenden
Paragraphen an, und zwar nennt Ersterer 83 58—78 G.-V.-G. und 88 176
bis 276 Str.-Pr.-O., letzterer „insbesondere“ die $8$ 151 —275 St.-Pr.-O. Letzt-