— 533 —
fahrens bildet. Freilich muss die Verbindung geradezu als unab-
weisliche Zweckmässigkeit gefordert werden, es sei denn, dass der
konkreten Sachlage nach — ein seltener Fall — die Häufung
mehrerer Pflichtwidrigkeiten weder für die schon ohnedies
zweifellose Entsetzung belastend in das Gewicht fallen, noch die
auch sonst eintretende Freisprechung zu hindern geeignet wäre.
Die sachliche Zuständigkeit hat das Gericht gemäss: $& 6
der Str.-Pr.-O. in jeder Lage des Verfahrens von Amtswegen zu
prüfen ",
2. Oertliche Zuständigkeit.
An die Stelle der in den 8$ 7—11 der Str.-Pr.-O. geregelten
Gerichtsstände tritt nach & 19 des Gew.-G.-G. ein einziger: er
ist begründet bei dem Landgericht, „in dessen Bezirk das Gewerbe-
gericht seinen Sitz hat.“
Durch das Zusammenschmelzen der Gerichtsstände der
88 7—11 der Str.-Pr.-O. auf einen entfällt die Anwendbarkeit
der 8$ 12 und 13 der Str.-Pr.-O.1?, Dagegen ist der Grerichts-
stand des Auftrags ($ 14 der Str.-Pr.-O.) auch für unser Verfahren
von Bedeutung '*, wenn auch wohl wesentlich nur von theoretischer:
bei der so überaus einfach geregelten Gerichtsstandsfrage kann
wohl kaum je ein Zuständigkeitsstreit entstehen.
Auch 88 15, 19 der Str.-Pr.-O. kommen bei unserem Ver-
fahren zur Anwendung!?. Ebenso gelten für die Beobachtung und
Rüge der örtlichen Unzuständigkeit durchaus die Bestimmungen
der Strafprozessordnung ($$ 16—18, 20—21)"°.
12 Auch $& 6 der Str.-Pr.-O. wird merkwürdiger Weise von Haas nicht
unter den anwendbaren Paragraphen aufgeführt.
13 Haas schliesst Anm.17 Abs. 2 die Anwendung des $ 12 der Str.-Pr.-O.
aus und erwähnt $ 13 der Str.-Pr.-O. in Anm. 17 Abs. I nicht unter den
anzuwendenden Bestimmungen.
14 Hass, Anm. 17 Abs. 1.
5 His a.2. 0.
8 Hıss a. 2.0.