— 542 —
Nach dem Gesagten wird die Staatsanwaltschaft die Ent-
setzungsklage nur dann erheben, wenn unter Berücksichtigung
aller in Betracht kommenden Umstände anzunehmen ist, das Ge-
richt werde von der Entsetzungsbefugniss Gebrauch machen.
Dass nach dem eingenommenen Standpunkte schon mit Rück-
sicht auf das Opportunitätsprinzip die Anwendbarkeit der 88 170fg.
der Str.-Pr.-O. entfällt®°, ist klar. Abgesehen hiervon wurde mit
Rücksicht auf die höhere Verwaltungsbehörde dieser Bestimmungen
bereits oben gedacht. Ein Dritter als „Verletzter* i. S. des
& 170 der Str.-Pr.-O. scheidet aber schon deshalb aus, weil bei
diesem das Verfolgungsbegehren des & 169 der Str.-Pr.-O. doch
nur als vor der Stellung des „Antrags“ der höheren Verwal-
tungsbehörde geäussert möglich ist. Vor dieser Antragstellung
aber kann es gar nie zu einem Einschreiten von Staatsanwalt-
schaft und Gericht kommen, wie oben gezeigt wurde.
8 4. Das Mitglied des Gewerbegerichts.
Die Stelle des Beschuldigten (Angeschuldigten, Angeklagten)
des Strafprozesses nimmt in unserem Verfahren das „Mitglied des
des (ewerbegerichts“ ein. Wer dies ist, bestimmt $& 9 des
Gew.-G.-G.: danach sind „Mitglieder des Gewerbegerichts“ der
Vorsitzende bezw. die Vorsitzenden, sein oder seine Stellvertreter
und die Beisitzer des Gewerbegerichts.
Da das Verfahren nach $ 19 Abs. 2 des Gew..G.-G. ledig-
lich die Entsetzung herbeiführen soll, muss der beklagte Theil
nicht nur zur Zeit der Einleitung des Verfahrens, sondern auch
noch zur Zeit der Urtheilsfällung „Mitglied des Gewerbe-
gerichts sein®!, da man eines Amts, das man nicht mehr inne
hat, auch nicht mehr entsetzt werden kann. Durch eine Ent-
» Für die Anwendbarkeit Hass, Anm. 17 Abs, 1 u. 2.
‚1 Ebenso Haas, Anm, 15.