Full text: Archiv für öffentliches Recht.Zehnter Band. (10)

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Nach dem Gesagten wird die Staatsanwaltschaft die Ent- 
setzungsklage nur dann erheben, wenn unter Berücksichtigung 
aller in Betracht kommenden Umstände anzunehmen ist, das Ge- 
richt werde von der Entsetzungsbefugniss Gebrauch machen. 
Dass nach dem eingenommenen Standpunkte schon mit Rück- 
sicht auf das Opportunitätsprinzip die Anwendbarkeit der 88 170fg. 
der Str.-Pr.-O. entfällt®°, ist klar. Abgesehen hiervon wurde mit 
Rücksicht auf die höhere Verwaltungsbehörde dieser Bestimmungen 
bereits oben gedacht. Ein Dritter als „Verletzter* i. S. des 
& 170 der Str.-Pr.-O. scheidet aber schon deshalb aus, weil bei 
diesem das Verfolgungsbegehren des & 169 der Str.-Pr.-O. doch 
nur als vor der Stellung des „Antrags“ der höheren Verwal- 
tungsbehörde geäussert möglich ist. Vor dieser Antragstellung 
aber kann es gar nie zu einem Einschreiten von Staatsanwalt- 
schaft und Gericht kommen, wie oben gezeigt wurde. 
8 4. Das Mitglied des Gewerbegerichts. 
Die Stelle des Beschuldigten (Angeschuldigten, Angeklagten) 
des Strafprozesses nimmt in unserem Verfahren das „Mitglied des 
des (ewerbegerichts“ ein. Wer dies ist, bestimmt $& 9 des 
Gew.-G.-G.: danach sind „Mitglieder des Gewerbegerichts“ der 
Vorsitzende bezw. die Vorsitzenden, sein oder seine Stellvertreter 
und die Beisitzer des Gewerbegerichts. 
Da das Verfahren nach $ 19 Abs. 2 des Gew..G.-G. ledig- 
lich die Entsetzung herbeiführen soll, muss der beklagte Theil 
nicht nur zur Zeit der Einleitung des Verfahrens, sondern auch 
noch zur Zeit der Urtheilsfällung „Mitglied des Gewerbe- 
gerichts sein®!, da man eines Amts, das man nicht mehr inne 
hat, auch nicht mehr entsetzt werden kann. Durch eine Ent- 
» Für die Anwendbarkeit Hass, Anm. 17 Abs, 1 u. 2. 
‚1 Ebenso Haas, Anm, 15.
	        
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