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Königreichs antasten oder die Rechte der Krone beeinträchtigen
würden; denn es gibt eine Reihe von Verfassungsbestimmungen,
deren Aenderung die Integrität des Königreichs und die Rechte
der Krone völlig unberührt lassen. Diese Bestimmungen müssten
auf jeden Fall geändert oder aufgehoben werden können. Ebenso
ist es möglich, dass durch eine Verfassungsänderung die Rechte
der Krone nicht nur keine Beschränkung, sondern sogar noch
eine Erweiterung erfahren. Auch dieser Fall wäre von dem Ver-
fassungsänderungsverbot auszunehmen.
Mithin könnte aus dem $ 16 Tit. II äussersten Falls nur
auf ein beschränktes, nie und nimmermehr aber auf ein allgemeines
Verfassungsänderungsverbot geschlossen werden.
Indess selbst dieses eingeschränkte Verbot lässt sich nicht
aufrecht erhalten. Unter Umständen erheischt es das Wohl des
Staates, dass Rechte der Krone preisgegeben werden, ja dass
selbst ein Eingriff in die Integrität des Reiches gemacht wird.
Das Gedeihen und das Wohl des Staates geht nun aber über
Alles. Sind derartige Eingriffe zur Zeit einer Regentschaft noth-
wendig, dann muss es auch dem Regenten zustehen, die erforder-
lichen Massnahmen zu treffen. Wenn der Regent schwört, dem
Könige die ihm zur Ausübung anvertraute Gewalt getreu zu über-
geben, so verspricht er damit eigentlich etwas ganz Selbstverständ-
liches. Er gelobt damit, dass er den König nicht vom Throne
verdrängen, dass er sich die ihm lediglich zur Ausübung anver-
traute Gewalt nicht selber anmassen wolle, dass er aber die Ver-
fassung nicht ändern wolle, dazu verpflichtet er sich nicht.
Sonach haben sich alle in der Staatsrathssitzung zu Gunsten
des Verfassungsänderungsverbots in’s- Feld geführten Gründe als
unstichhaltig erwiesen.
Es hat der Staatsrath, es hat vielleicht auch der Gesetzgeber
die Absicht gehabt, ein Verfassungsänderungsverbot zu statuiren;
allein diese Absicht hat in der Verfassungsurkunde
keinen irgendwie greifbaren Ausdruck gefunden. Man