Full text: Archiv für öffentliches Recht.Zehnter Band. (10)

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Königreichs antasten oder die Rechte der Krone beeinträchtigen 
würden; denn es gibt eine Reihe von Verfassungsbestimmungen, 
deren Aenderung die Integrität des Königreichs und die Rechte 
der Krone völlig unberührt lassen. Diese Bestimmungen müssten 
auf jeden Fall geändert oder aufgehoben werden können. Ebenso 
ist es möglich, dass durch eine Verfassungsänderung die Rechte 
der Krone nicht nur keine Beschränkung, sondern sogar noch 
eine Erweiterung erfahren. Auch dieser Fall wäre von dem Ver- 
fassungsänderungsverbot auszunehmen. 
Mithin könnte aus dem $ 16 Tit. II äussersten Falls nur 
auf ein beschränktes, nie und nimmermehr aber auf ein allgemeines 
Verfassungsänderungsverbot geschlossen werden. 
Indess selbst dieses eingeschränkte Verbot lässt sich nicht 
aufrecht erhalten. Unter Umständen erheischt es das Wohl des 
Staates, dass Rechte der Krone preisgegeben werden, ja dass 
selbst ein Eingriff in die Integrität des Reiches gemacht wird. 
Das Gedeihen und das Wohl des Staates geht nun aber über 
Alles. Sind derartige Eingriffe zur Zeit einer Regentschaft noth- 
wendig, dann muss es auch dem Regenten zustehen, die erforder- 
lichen Massnahmen zu treffen. Wenn der Regent schwört, dem 
Könige die ihm zur Ausübung anvertraute Gewalt getreu zu über- 
geben, so verspricht er damit eigentlich etwas ganz Selbstverständ- 
liches. Er gelobt damit, dass er den König nicht vom Throne 
verdrängen, dass er sich die ihm lediglich zur Ausübung anver- 
traute Gewalt nicht selber anmassen wolle, dass er aber die Ver- 
fassung nicht ändern wolle, dazu verpflichtet er sich nicht. 
Sonach haben sich alle in der Staatsrathssitzung zu Gunsten 
des Verfassungsänderungsverbots in’s- Feld geführten Gründe als 
unstichhaltig erwiesen. 
Es hat der Staatsrath, es hat vielleicht auch der Gesetzgeber 
die Absicht gehabt, ein Verfassungsänderungsverbot zu statuiren; 
allein diese Absicht hat in der Verfassungsurkunde 
keinen irgendwie greifbaren Ausdruck gefunden. Man
	        
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