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„der Einziehung unterliegen“ (8 94 Abs. 1 der Str.-Pr.-O.), und
dass ein unter den $ 111 der Str.-Pr.-O. gehöriger Fall nicht
gegeben ist°®.
Il. Der Gang des Verfahrens”,
86. Vorbereitendes Verfahren. Voruntersuchung.
Klageerhebung.
1. Vorbereitendes Verfahren.
Erst nach Stellung des Antrags der höheren Verwaltungs-
behörde kann die Staatsanwaltschaft gemäss 8 158 der Str.-Pr.-O.
vorgehen°®. Ist aber jene Voraussetzung einmal erfüllt, dann
bietet das Ermittlungsverfahren in unserem Falle nichts von dem
bei Strafprozessen eintretenden Abweichendes.
2. Voruntersuchung.
Die Voruntersuchung ist nach $ 176 der Str.-Pr.-O. zwar
nicht nothwendig, aber zulässig.
Der Antrag auf Eröffnung der Voruntersuchung kann nur
(vgl. $ 178 der Str.-Pr.-O.) wegen Unzuständigkeit des Gerichts
oder wegen Unzulässigkeit des Entsetzungsverfahrens oder weil die
im Antrage bezeichnete That keine grobe Amtspflichtverletzung
83 Hass a.2. 0.
54 Bei unserem Verfahren, das gemäss $ 202 Abs. 2 Nr. 1 des G.-V.-G.
Feriensache ist (ebenso Haas, Anm. 17 Abs. 1) sind die zu besonderen Be-
merkungen keinen Anlass gebenden Titel 13 des G.-V.-G. und Abschnitt 5
Buch I der Str.-Pr.-O, mit $ 505 Abs. 8 der Str.-Pr.-O. anwendbar. Ebenso
bezüglich der zweiten Paragraphengruppe — die erstere erwähnt er merk-
würdiger Weise nicht — Haas a. a. O., jedoch unter Fortlassung des $ 47 der
Str.-Pr.-O., wofür ein Grund nicht ersichtlich ist.
65 Und auch erst nach diesem Zeitpunkte kann $ 161 bezw. 168 der
Str.-Pr.-O. zur Anwendung kommen. Haas erwähnt Anm. 17 Abs. 1 zwar
8 163 nicht aber $ 161 der Str.-Pr.-O. als anwendbar.