Full text: Archiv für öffentliches Recht.Zehnter Band. (10)

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„der Einziehung unterliegen“ (8 94 Abs. 1 der Str.-Pr.-O.), und 
dass ein unter den $ 111 der Str.-Pr.-O. gehöriger Fall nicht 
gegeben ist°®. 
Il. Der Gang des Verfahrens”, 
86. Vorbereitendes Verfahren. Voruntersuchung. 
Klageerhebung. 
1. Vorbereitendes Verfahren. 
Erst nach Stellung des Antrags der höheren Verwaltungs- 
behörde kann die Staatsanwaltschaft gemäss 8 158 der Str.-Pr.-O. 
vorgehen°®. Ist aber jene Voraussetzung einmal erfüllt, dann 
bietet das Ermittlungsverfahren in unserem Falle nichts von dem 
bei Strafprozessen eintretenden Abweichendes. 
2. Voruntersuchung. 
Die Voruntersuchung ist nach $ 176 der Str.-Pr.-O. zwar 
nicht nothwendig, aber zulässig. 
Der Antrag auf Eröffnung der Voruntersuchung kann nur 
(vgl. $ 178 der Str.-Pr.-O.) wegen Unzuständigkeit des Gerichts 
oder wegen Unzulässigkeit des Entsetzungsverfahrens oder weil die 
im Antrage bezeichnete That keine grobe Amtspflichtverletzung 
83 Hass a.2. 0. 
54 Bei unserem Verfahren, das gemäss $ 202 Abs. 2 Nr. 1 des G.-V.-G. 
Feriensache ist (ebenso Haas, Anm. 17 Abs. 1) sind die zu besonderen Be- 
merkungen keinen Anlass gebenden Titel 13 des G.-V.-G. und Abschnitt 5 
Buch I der Str.-Pr.-O, mit $ 505 Abs. 8 der Str.-Pr.-O. anwendbar. Ebenso 
bezüglich der zweiten Paragraphengruppe — die erstere erwähnt er merk- 
würdiger Weise nicht — Haas a. a. O., jedoch unter Fortlassung des $ 47 der 
Str.-Pr.-O., wofür ein Grund nicht ersichtlich ist. 
65 Und auch erst nach diesem Zeitpunkte kann $ 161 bezw. 168 der 
Str.-Pr.-O. zur Anwendung kommen. Haas erwähnt Anm. 17 Abs. 1 zwar 
8 163 nicht aber $ 161 der Str.-Pr.-O. als anwendbar.
	        
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