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erst nach Beendigung des Strafprozesses in die Wege zu leiten.
Ausnahmsweise kann die Klage auch mündlich in der Haupt-
verhandlung erhoben werden, nämlich im Falle des 8 265 der
Str.-Pr.-O., dessen einschränkender Absatz 2 für uns bedeutungs-
los ist. Zu beachten ist freilich, dass auch wegen dieser „anderen
That“ der Antrag der höheren Verwaltungsbehörde erforderlich
ist, in den Fällen des $ 265 der Str.-Pr.-O. aber wohl in der Regel
noch nicht bereits vorliegen wird ®.
S 7. Hauptverfahren.
Die Entscheidung über die Eröffnung des Hauptverfahrens *
erfolgt durchaus nach den Bestimmungen der Strafprozessordnung,
desgleichen die Vorbereitung der Hauptverhandlung.
Die Hauptverhandlung ist öffentlich ($ 170 des G.-V.-G.),
vorbehaltlich der Ausschliessung der Oeffentlichkeit gemäss
88 173—175 des G.-V.-G.% s,
Unumgänglich nothwendig ist die Anwesenheit des Gewerbe-
gerichtsmitglieds ($ 229 der Str.-Pr.-O.)‘°, es sei denn, dass der
Fall des $ 230 Abs. 2 der Str.-Pr.-O. gegeben ist, der einzige,
in dem gemäss & 233 der Str.-Pr.-O. die Vertretung des Ge-
werbegerichtsmitglieds durch einen (schriftlich bevollmächtigten)
Vertheidiger zulässig und & 234 der Str.-P.-O. von Bedeutung ist.
Ueber die Unanwendbarkeit des $ 231 der Str.-Pr.-O. wurde
bereits gesprochen. Die gleichen Gründe, wie gegen diesen Para-
graphen, sprechen auch gegen $ 319 der Str.-Pr.-O. und damit
eı Haas führt Anm. 17 Abs. 1 $ 265 der Str.-Pr.-O. nicht als anwend-
bar auf.
e2 Der Fall des $ 208 der Str.-Pr.-O. ist denkbar.
68 Haus a.2. 0.
e Auch $ 176 des G.-V.-G. ist anwendbar. Ebenso Haas a. a. O.
e A, A, Haas a. a. O., s. auch 8 5 I[1a dieser Arbeit. — Zweckmässiger
sind allerdings auch in diesem Punkte die 8. 545 a. E. angeführten Bestim-
mungen der 8$ 102 des R.-B.-G. und 83 der R.-A.-O.