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auch gegen die 8$ 320—326 der Str.-Pr.-O.°. Aber auch $ 232
der Str.-Pr.-O. ist nicht in unserem Verfahren zu verwerthen, weil
auch ihm die Inkommensurabilität der Kriminal- und der Dis-
ziplinarstrafe entgegensteht.
Der Gang der Hauptverhandlung bis zur Urtheilsfällung
bietet nichts Abweichendes.
Mit der Erlassung des Urtheils schliesst die Hauptverhand-
lung ($ 259 der Str.-Pr.-O.), und zur Urtheilsfällung muss es hier
immer kommen, denn ein Verweisungsbeschluss nach & 270 der
Str.-Pr.-O. ist undenkbar’, weil disziplinarische Abhandlung aller
Pflichtverletzungen vor die Landgerichte gehört, also die Ver-
handlung einer jeden in ihrer Zuständigkeit liegt, mag die That
in der Hauptverhandlung eine Gestalt gewinnen, welche sie
wolle 68,
Das Urtheil lautet auf Entsetzung vom Amte, Freisprechung
oder Einstellung des Verfahrens. Diese erfolgt bei Mangel einer
Prozessvoraussetzung °°.
Zu einer jeden dem (Gewerbegerichtsmitgliede nachtheiligen
Entscheidung ’° über die Frage, ob dasselbe sich einer groben
Verletzung der Amtspflicht schuldig gemacht hat, ist Zweidrittel-
Stimmenmehrheit erforderlich (8 262 Abs. 1 der Str.-Pr.-O.)!. Das
Gleiche gilt bezüglich der Frage, ob von der Entsetzungsbefug-
66 A, A. auch hier Haas, Anm. 17 Abs. 1 u 6. — Dagegen ist das
Beweissicherungsverfahren gemäss 88 327—336 der Str.-Pr.-O. und 8 337 der
Str.-Pr.-O. auch für unser Verfahren anwendbar, Bestimmungen, die natür-
lich wiederum Haas ausschliesst.
67 Haas erwähnt Anm. 17 Abs. 1 8 270 der Str.-Pr.-O. nicht.
68 Auch $ 269 der Str.-Pr.-O. ist natürlich bedeutungslos. Ebenso
Haas 2.2.0.
6 Vgl. über zwei einschlägige Fälle 8. 539 u. 548,
70 Berathung und Abstimmung nach den $$ 194—199 des G.-V.-G.
Ebenso Hass a. a. O.
71 Abs. 2 u. 8 ebenda sind wegen der bei uns nicht zu berücksich-
tigenden Begriffe des Strafrechts unanwendbar. Haus führt 5 262 der
Str.-Pr.-O. in extenso als anwendbar auf.