Full text: Archiv für öffentliches Recht.Zehnter Band. (10)

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setzungsbefugniss kein Gebrauch gemacht wurde. Hier kann sehr 
wohl bei neuer Pflichtverletzung als ein für die Anwendung der 
Entsetzungsbefugniss wesentlicher Umstand die Thatsache ver- 
werthet werden, dass frühere erwiesene Pflichtverletzungen vor- 
gekommen sind, wegen ihrer bewusster Massen nicht entsetzt und 
gleichwohl nachher wieder pflichtwidrig gehandelt wurde. 
8 8. Beschwerde. Revision. Wiederaufnahme 
des Verfahrens. 
I. Wie die allgemeinen Bestimmungen über die Rechtsmittel 
(88 338—345 der Str.-Pr.-O.), so gelten auch die besonderen über 
Beschwerde (88 346—353 der Str.-Pr.-O.) und Revision (88 374 
—378, 381—398 der Str.-Pr.-O)”. 
Wie verfehlt es ist, dass gegen das wesentlich von thatsäch- 
lichen Erwägungen getragene Disziplinarerkenntniss lediglich die 
Revision gegeben ist, bedarf wohl keiner Ausführung: zweck- 
mässig wäre es allein gewesen, ebenso wie im R.-B.-G. ($ 116) 
und in der R.-A.-O. (8 91) in der zweiten Instanz eine neue That- 
sachenprüfung zuzulassen. Die 88 376, 377 der Str.-Pr.-O. geben 
dem Gewerbegerichtsmitgliede Steine statt Brot. 
In der Sache selbst darf in unserem Verfahren Jas Revisions- 
gericht nur entscheiden ($ 394 Abs. 1 der Str.-Pr.-O.)”®, wenn 
ohne weitere thatsächliche Erörterungen auf Freisprechung oder 
Einstellung zu erkennen ist. Dagegen kann das Urtheil auf Ent- 
setzung nie ohne thatsächliche Erörterung, nämlich nicht ohne 
Prüfung der Frage, ob Gebrauch von der Entsetzungsbefugniss 
gemacht werden soll, also nie in der Revisionsinstanz ergehen. 
8 398 Abs. 1’ der Str.-Pr.-O. gilt auch für uns, während das 
in Abs. 2 ebenda enthaltene Verbot der reformatio in peius Mangels 
7? Ebenso Haas unter Fortlassung des $ 340 der Str.-Pr.-O. — $ 397 
der Str.-Pr.-O. ist wohl für uns praktisch nicht sehr bedeutungsvoll. 
78 Der Schluss dieser Stelle ist hier bedeutungslos.
	        
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