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setzungsbefugniss kein Gebrauch gemacht wurde. Hier kann sehr
wohl bei neuer Pflichtverletzung als ein für die Anwendung der
Entsetzungsbefugniss wesentlicher Umstand die Thatsache ver-
werthet werden, dass frühere erwiesene Pflichtverletzungen vor-
gekommen sind, wegen ihrer bewusster Massen nicht entsetzt und
gleichwohl nachher wieder pflichtwidrig gehandelt wurde.
8 8. Beschwerde. Revision. Wiederaufnahme
des Verfahrens.
I. Wie die allgemeinen Bestimmungen über die Rechtsmittel
(88 338—345 der Str.-Pr.-O.), so gelten auch die besonderen über
Beschwerde (88 346—353 der Str.-Pr.-O.) und Revision (88 374
—378, 381—398 der Str.-Pr.-O)”.
Wie verfehlt es ist, dass gegen das wesentlich von thatsäch-
lichen Erwägungen getragene Disziplinarerkenntniss lediglich die
Revision gegeben ist, bedarf wohl keiner Ausführung: zweck-
mässig wäre es allein gewesen, ebenso wie im R.-B.-G. ($ 116)
und in der R.-A.-O. (8 91) in der zweiten Instanz eine neue That-
sachenprüfung zuzulassen. Die 88 376, 377 der Str.-Pr.-O. geben
dem Gewerbegerichtsmitgliede Steine statt Brot.
In der Sache selbst darf in unserem Verfahren Jas Revisions-
gericht nur entscheiden ($ 394 Abs. 1 der Str.-Pr.-O.)”®, wenn
ohne weitere thatsächliche Erörterungen auf Freisprechung oder
Einstellung zu erkennen ist. Dagegen kann das Urtheil auf Ent-
setzung nie ohne thatsächliche Erörterung, nämlich nicht ohne
Prüfung der Frage, ob Gebrauch von der Entsetzungsbefugniss
gemacht werden soll, also nie in der Revisionsinstanz ergehen.
8 398 Abs. 1’ der Str.-Pr.-O. gilt auch für uns, während das
in Abs. 2 ebenda enthaltene Verbot der reformatio in peius Mangels
7? Ebenso Haas unter Fortlassung des $ 340 der Str.-Pr.-O. — $ 397
der Str.-Pr.-O. ist wohl für uns praktisch nicht sehr bedeutungsvoll.
78 Der Schluss dieser Stelle ist hier bedeutungslos.