Full text: Archiv für öffentliches Recht.Zehnter Band. (10)

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Die Beweisaufnahme im Rentenverfahren. 
Von 
Stadtrath H. von FRANKENBERG in Braunschweig. 
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Kein getreueres Spiegelbild von dem Wesen der Arbeiter- 
fürsorge kann man erhalten, als wenn man die nach der Civil- 
prozessordnung erfolgende Durchfechtung einer privaten Forde- 
rung, deren thatsächliche Grundlagen bestritten sind, mit der 
Gestalt des Verfahrens bei Festsetzung von Unfall-, Invaliden- und 
Alters-Renten vergleich. Am meisten tritt dieser Unterschied 
hervor bei den gewöhnlichen Landgerichtsprozessen: nur wenige 
Bestimmungen deuten darauf hin, dass der Staat ein Interesse an 
Ermittelung der materiellen Wahrheit hat; insbesondere kommen 
88 130ff, (Fragerecht und Leitungsbefugniss), 259 (freie Beweis- 
würdigung), 369 (Auswahl von Sachverstäudigen), 437 der C.-Pr.-O. 
(richterlicher Eid) hierfür in Betracht. Im Wesentlichen aber voll- 
zieht sich die Beweisaufnahme auf Grund des Vorbringens 
der Parteien. Eine Uebergangsbildung zeigt schon der amts- 
gerichtliche Prozess mit der Vorschrift, dass das Gericht auf 
Stellung der sachdienlichen Anträge durch die Parteien hinzu- 
wirken hat ($ 464 a. a. O.), ferner das Verfahren in Ehesachen 
(vgl. besonders 88 577—581 daselbst) und mehr noch der Rechts- 
streit vor den Gewerbegerichten. In letzterem finden sich die 
Ansätze einer Beweisaufnahme von Amtswegen bei Ausbleiben 
von Parteien; das freie Ermessen des Gerichts entscheidet über
	        
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