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Die Beweisaufnahme im Rentenverfahren.
Von
Stadtrath H. von FRANKENBERG in Braunschweig.
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Kein getreueres Spiegelbild von dem Wesen der Arbeiter-
fürsorge kann man erhalten, als wenn man die nach der Civil-
prozessordnung erfolgende Durchfechtung einer privaten Forde-
rung, deren thatsächliche Grundlagen bestritten sind, mit der
Gestalt des Verfahrens bei Festsetzung von Unfall-, Invaliden- und
Alters-Renten vergleich. Am meisten tritt dieser Unterschied
hervor bei den gewöhnlichen Landgerichtsprozessen: nur wenige
Bestimmungen deuten darauf hin, dass der Staat ein Interesse an
Ermittelung der materiellen Wahrheit hat; insbesondere kommen
88 130ff, (Fragerecht und Leitungsbefugniss), 259 (freie Beweis-
würdigung), 369 (Auswahl von Sachverstäudigen), 437 der C.-Pr.-O.
(richterlicher Eid) hierfür in Betracht. Im Wesentlichen aber voll-
zieht sich die Beweisaufnahme auf Grund des Vorbringens
der Parteien. Eine Uebergangsbildung zeigt schon der amts-
gerichtliche Prozess mit der Vorschrift, dass das Gericht auf
Stellung der sachdienlichen Anträge durch die Parteien hinzu-
wirken hat ($ 464 a. a. O.), ferner das Verfahren in Ehesachen
(vgl. besonders 88 577—581 daselbst) und mehr noch der Rechts-
streit vor den Gewerbegerichten. In letzterem finden sich die
Ansätze einer Beweisaufnahme von Amtswegen bei Ausbleiben
von Parteien; das freie Ermessen des Gerichts entscheidet über