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Beeidigung von Zeugen und Sachverständigen sowie über die
Frage, ob auf Leistung eines zu- oder zurückgeschobenen Eides
durch Beweisbeschluss oder bedingtes Urtheil zu erkennen ist
(SS 41, 44, 45 des R.-G. betr. die Gewerbegerichte vom 29. Juli
1890). Nicht ohne Grund hat man das gewerbegerichtliche Ver-
fahren im Hinblick auf seine freiere, für das Gericht wie für die
Parteien sehr erleichterte Form, die sich bisher auf’s Beste be-
währt und allenthalben Anerkennung gefunden hat, einen Todes-
stoss für die Civilprozessordnung genannt.
Weit ausgedehnter aber als bei all’ diesen Gerichten sind
die Befugnisse der Rentenfeststellungsbehörden. Der weite Rahmen,
in dem sie sich bewegen dürfen, entspricht ganz dem wohlwollen-
den Gedanken der Arbeiterversicherung und der Natur der dabei
in Frage kommenden Forderungen, mag man dieselben als Er-
gebnisse eines modifizirten Versicherungsvertrages oder als eine
besondere, auf staatlicher Fürsorge beruhende Gattung von An-
sprüchen ansehen (vgl. KöHne in der „Arbeiterversorgung“ 1891,
S. 161ff.; daselbst, 1893, 8. 380ff.).. Mit Recht ist in einer
Rekursentscheidung (Amtliche Nachrichten des Reichsversiche-
rungsamts, Unfallversicherung, 1892, S. 331, No. 1181) davon
die Rede, dass das öffentliche Interesse die ungeschmälerte‘
Zahlung der Rente an den Berechtigten fordere. Ab-
tretung, Verpfändung, regelmässig auch Pfändung und Aufrech-
nung ‚sind ausgeschlossen (8. 68 des U.-V.-G.; 8 40 des Inr. u.
A.-V..G.). Alles dies weist darauf hin, dass die Ansprüche der
Versicherten wegen des Zwecks der sozialpolitischen Gesetzgebung
einen sehr ausgeprägten . öffentlich-rechtlichen Charakter haben
und durch kräftigen Schutz des Staats gesichert werden sollen
(BoRnHAR in Fey und Zeller’s „Invaliditäts- und Altersversiche-
rung“ .ILI, 8.. 169).
': , Die Hervorhebung solcher Rigenschaften war aber nicht das
einzige ‚Eirforderniss, um Aie Staatshülfe, deren Gewährung ihre
Gegner einen: Sprung in's Dunkle hiessen, erfolgreich wirken zu