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glied der Verunglückte war, sowie dem Unternehmer ist Grelegen-
heit zur Theilnahme an der Untersuchung zu geben, auch sind,
falls dies thunlich, die übrigen Betheiligten, vornehmlich also der
Verletzte selbst, und auf Antrag der Genossenschaft Sachver-
ständige zuzuziehen ($ 54 daselbst).
Diese Bestimmungen bezwecken zumeist die baldige Beweis-
aufnahme über den einen Theil der Rentenvoraussetzungen, näm-
lich die Feststellung, ob durch einen Betriebsunfall die Beschädi-
gung einer versicherten Person erfolgt ist, und im Betriebe
welcher Genossenschaft dies geschah.
Den anderen, nicht minder wichtigen Abschnitt, die bei
Körperverletzungen nöthige, in den ersten Wochen nicht aus-
führbare Ermittelung über das Mass der geschmälerten Erwerbs-
fähigkeit und die Rentenhöhe wird die Berufsgenossenschaft,
falls sie nicht nach Kenntniss der polizeilichen Untersuchung
einen in ihr Gebiet schlagenden Betriebsunfall verneint, in der
Regel selbst vorbereiten, indem sie durch Sachverständige, Ver-
trauensmänner und sonstige Auskunftspersonen die erforderlichen
Unterlagen beschafft. Sie thut dies von Amtswegen, ohne
an Erklärungen und Anträge der Rentenbewerber gebunden zu
sein. Oft wird sie sich entschliessen, den Beschädigten vor end-
gültiger Entscheidung eine Zeit lang in einem Krankenhause,
einem wmediko-mechanischen Institute oder in Privatpflege be-
handeln zu lassen, um dadurch einerseits möglichst die frühere
Erwerbsfähigkeit wieder herzustellen, andererseits auf Grund der
fortgesetzten Beobachtung trotz etwaiger Verstellung und Ueber-
treibung ein sicheres ärztliches Gutachten über das Mass der ge-
bliebenen Kräfte und Fähigkeiten zu gewinnen ($ 7 des U.-V.-G.;
S8 76° und = des K.-V.-G.).
Eine Anhörung des Verletzten ist dem Vorstande im
Gesetze nicht vorgeschrieben, es ist jedoch vor Feststellung der
Entschädigung durch Mittbeilung der Unterlagen (Höhe des
früheren Lohnes, Prozentsatz der angenommenen Erwerbsminde-