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vielmehr nur die, die praktisch häufigsten zu erwähnen und
mit bestimmten, gegen Missbrauch schützenden Formen zu
umgeben. Dabei ist aber den Schiedsgerichten bezw..deren
Vorsitzenden ein weiter Spielraum gelassen, innerhalb dessen
die Betheiligten nach eigenem Ermessen die mannigfachen,
durch keinerlei Vorschrift ungangbar gemachten Wege zu
wählen haben, welche zu einer sachgemässen Entscheidung
führen.“
Amtliche Nachrichten, U.-V., 1888 S. 235 No. 2; 1890
Ziff. 848; 1892 Ziff. 1183; 1893 Ziff. 1226/27 und $. 188.
Wie diese Grundsätze im Einzelnen das Beweisverfahren
durchziehen, und wie ihr Leitgedanke selbst den an sich schon
weiten Rahmen der Verord. vom 1. Dez. 1890 hat überschreiten
lassen, wo ein Haften an deren Wortlaut die Aufklärung der
Sache gestört hätte, das wird in nachstehenden Bemerkungen zu
zeigen versucht.
In der Berufungsschrift sollen nach dem gleich lautenden
& 4 Abs. 2 der beiden Verordnungen die für die Entscheidung
massgeblichen Thatsachen unter Angabe der Beweismittel
für dieselben angeführt werden. Aus Unkenntniss oder Un-
gewandtheit versäumen dies die Rentenbewerber sehr oft. Pflicht
des Schiedsgerichts ist es trotzdem, wenn die Berufung recht-
zeitig eingelegt ist, nicht nur durch Ausübung des richterlichen
Fragerechts der erscheinenden Partei die jederzeit noch statthafte
nachträgliche Beweisantretung zu ermöglichen (Handbuch der Un-
fallversicherung S. 715 No. 6), sondern auch die aus den Vor-
akten sich ergebenden thatsächlichen Unterlagen sorgsam zu
prüfen und alle etwa nöthig scheinenden Ergänzungen derselben
zu bewirken. Eine strenge Anwendung der in $ 4 Abs. 2 cit.
enthaltenen und ähnlicher instruktioneller Vorschriften würde zu
einem sehr unzweckmässigen Formalismus führen und den ganz
überwiegend aus ärmeren Klassen zusammengesetzten Versicherten
die Wahrnehmung ihres Rechts ohne die Hülfe eines Rechts-