Full text: Archiv für öffentliches Recht.Zehnter Band. (10)

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vielmehr nur die, die praktisch häufigsten zu erwähnen und 
mit bestimmten, gegen Missbrauch schützenden Formen zu 
umgeben. Dabei ist aber den Schiedsgerichten bezw..deren 
Vorsitzenden ein weiter Spielraum gelassen, innerhalb dessen 
die Betheiligten nach eigenem Ermessen die mannigfachen, 
durch keinerlei Vorschrift ungangbar gemachten Wege zu 
wählen haben, welche zu einer sachgemässen Entscheidung 
führen.“ 
Amtliche Nachrichten, U.-V., 1888 S. 235 No. 2; 1890 
Ziff. 848; 1892 Ziff. 1183; 1893 Ziff. 1226/27 und $. 188. 
Wie diese Grundsätze im Einzelnen das Beweisverfahren 
durchziehen, und wie ihr Leitgedanke selbst den an sich schon 
weiten Rahmen der Verord. vom 1. Dez. 1890 hat überschreiten 
lassen, wo ein Haften an deren Wortlaut die Aufklärung der 
Sache gestört hätte, das wird in nachstehenden Bemerkungen zu 
zeigen versucht. 
In der Berufungsschrift sollen nach dem gleich lautenden 
& 4 Abs. 2 der beiden Verordnungen die für die Entscheidung 
massgeblichen Thatsachen unter Angabe der Beweismittel 
für dieselben angeführt werden. Aus Unkenntniss oder Un- 
gewandtheit versäumen dies die Rentenbewerber sehr oft. Pflicht 
des Schiedsgerichts ist es trotzdem, wenn die Berufung recht- 
zeitig eingelegt ist, nicht nur durch Ausübung des richterlichen 
Fragerechts der erscheinenden Partei die jederzeit noch statthafte 
nachträgliche Beweisantretung zu ermöglichen (Handbuch der Un- 
fallversicherung S. 715 No. 6), sondern auch die aus den Vor- 
akten sich ergebenden thatsächlichen Unterlagen sorgsam zu 
prüfen und alle etwa nöthig scheinenden Ergänzungen derselben 
zu bewirken. Eine strenge Anwendung der in $ 4 Abs. 2 cit. 
enthaltenen und ähnlicher instruktioneller Vorschriften würde zu 
einem sehr unzweckmässigen Formalismus führen und den ganz 
überwiegend aus ärmeren Klassen zusammengesetzten Versicherten 
die Wahrnehmung ihres Rechts ohne die Hülfe eines Rechts-
	        
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