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bewerbers in der mündlichen Verhandlung anordnen
unter Bezeichnung der nach Lage des Falles an das Ausbleiben
zu knüpfenden Nachtheile (vgl. C.-Pr.-O. $ 132). Für Unfall-
sachen ist die Befugniss hierzu dem Schiedsgerichte, aber nur
diesem, durch $& 10 Abs. 3 der Verord. vom 2. Nov. 1885 ge-
geben. Die Praxis gesteht indess gleiche Rechte auch dem Vor-
sitzenden zu (Rundschreiben des R.-V.-Amts vom 2. Juli 1887,
Ziff. 2 und vom 3. Juli 1888, Amtliche Nachrichten, U.-V., 1888
S. 235 und 252; 1890 S. 486 Rekursentscheidung No. 845). Die
Verord. vom 1. Dez. 1890 erkennt solches für Sachen der In-
validitäts- und Altersversicherung ausdrücklich an ($ 16 Abs. 2).
Mit Unrecht hat trotzdem SCHNEIDER („Die Schiedsgerichtsord-
nung zum Inv.- u. A.-V.-G.“ S. 44 Anm. 3 zu $ 16) bezweifelt,
dass auf eine Androhung des Vorsitzenden allein hin Nachtheile
eintreten könnten, da die letzteren wesentlich von der Auffassung
des gesammten Gerichts, nicht blos des Vorsitzenden, abhängig
seien. Diese Meinung übersieht, dass das Schiedsgericht bei dem
Ausbleiben eines entsprechend Geladenen nicht gezwungen ist,
die Schlüsse zu ziehen, welche in der Ladung mit dem Fehlen in
Verbindung gebracht waren, sondern nach wie vor freie Hand
behält (Amtliche Nachrichten, U.-V., 1890 S. 486; Handbuch
für U.-V. 8. 725 No. 7). — Bei der Erwägung, welche Nach-
theile angedroht werden können, ist zu berücksichtigen, dass
rechtliche Zweifelsfragen nicht von dem Erscheinen oder Aus-
bleiben einer Partei berührt werden dürfen (z. B. nicht das Vor-
liegen eines Betriebsunfalles, die Eigenschaft als Versicherter oder
als selbständiger Gewerbetreibender, vgl. Amtliche Nachrichten,
Inv.- u. A.-V., 1892 No. 142), Nur thatsächliche Streitpunkte
(z. B. Ort eines Unfalles, Grad der Erwerbsminderung, Dauer der
Beschäftigung) können davon abhängig gemacht werden. Neben
den.Fällen, in denen man durch Konfrontirung Widersprüche und
Unklarheiten zu beseitigen hofft, wird den Hauptanlass zu der-
artigen Ladungen die Augenscheinseinnahme durch das Gericht