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und wohl auch durch einen zum Termine zugezogenen Arzt bilden
(Arbeiterversorgung, 1893 S. 364ff.). Da die Reise des Renten-
bewerbers zu einem solchen Augenscheinstermine keine reine Partei-
handlung, sondern ein Theil des gerichtlichen Verfahrens ist, so
kann selbst bei Obsiegen des Gegners Ersatz der Kosten gefordert,
und es darf vom Schiedsgerichtsvorsitzenden ein Reisevorschuss
nach billigem Ermessen gewährt werden (Amtliche Nachrichten,
U.-V., 1888 S. 252; daselbst Inv.- u. A.-V., 1893 8. 62 No. 2
und 4).
d) Um ein zuverlässiges Gutachten über den Zustand des
Antragstellers zu erhalten, kann es erwünscht sein, ihn eine Zeit
lang ärztlich beobachten zu lassen. Die entstehenden Aufwen-
dungen gelten ebenfalls als Gerichtskosten (Amtliche Nachrichten,
U.-V., 1893 No. 1211). Die Unterbringung in einer geschlossenen
Anstalt darf indess nur mit Zustimmung des Betreffenden oder
seines gesetzlichen Vertreters geschehen (Arbeiterversorgung, 1891
S. 440). Dasselbe gilt von der an sich sehr zweckmässigen Be-
stimmung, dass ein Patient sich vor der mündlichen Verhandlung
ein- oder mehrmalig zur Untersuchung bei einem Arzte einfinde.
Wenngleich die Befugnisse des Gerichts bezw. seines Vorsitzenden
insoweit begrenzt sind, so wird die Beobachtung des Renten-
bewerbers durch Vertrauensmänner und andere geeignete Personen,
hauptsächlich aber die Gefahr, dass das Schiedsgericht aus der
Ablehnung der eingehenden ärztlichen Kontrole in Verbindung
mit anderen Umständen eine dem Bewerber ungünstige Schluss-
folgerung ziehen kann, die Handlungen des letzteren beeinflussen
und ihn regelmässig zu einem freiwilligen Eingehen auf die Beweis-
anordnungen in der Berufungsinstanz bestimmen.
Hat der Schiedsgerichtsvorsitzende dem Verhandlungstermine
eine Beweisaufnahme nach irgend einer der erwähnten Richtungen
hin vorangehen lassen, so muss er den Parteien Gelegenheit ge-
währen, von dem Ergebnisse der angestellten Ermittelungen Kennt-
niss zu nehmen. Wird dies unterlassen, so kann die im Termine