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werden muss, folgt aus $ 16 Abs. 4 der Verord. vom 1. Dez. 1890
(„die Betheiligten sind zu benachrichtigen“; vgl. Amtliche Nach-
richten, Inv.- u. A.-V., 1892 No. 87) sowie aus $ 63 des Inrv.- u.
A.-V.-G. Da die Amtsgerichte dies leicht übersehen könnten und
auch Namen, Titel und Wohnung des zuständigen Staatskommissars
nicht immer wissen werden, so empfiehlt es sich, bei derartigen
Ersuchen hinzuzufügen, es werde anheimgegeben, die Termins-
ladung ausser den anderen Betheiligten dem Staatskommissar ...
(Titel und Name) in... (Wohnsitz) zuzustellen.
Betrefis der Bekanntgabe der vor der Verhandlung erhobenen
Beweise an ihn gilt das auf den Anstaltsvorstand Bezügliche.
Wenn der Letztere im Termin den Rentenanspruch anerkennt,
so ist nicht sofort dementsprechend eine Verurtheilung statthaft,
sondern es ist wie bei Vergleichen dem Staatskommissar Mit-
theilung zu machen, falls er nicht zugegen und einverstanden war.
Seine Zustimmung gilt als ertheilt, falls binnen einer Woche nach
Zustellung der Anzeige kein Einspruch eingeht (Amtliche Nach-
richten, Inv.- u. A.-V., 1893 No. 268). Gesteht der Vorstand
einzelne Thatsachen zu, z.B. das Vorhandensein der Invalidität, so
kann dasselbe Verfahren Platz greifen, da nicht abzusehen ist,
weshalb nicht eine Verständigung aller Theile über bestimmte Be-
dingungen des Anspruchs (das minus) so gut zulässig sein sollte
als über letzteren selbst (das plus). Nur wird solchenfalls das
Schiedsgericht nicht wie bei Anerkenntnissen in Abwesenheit des
Staatskommissars gezwungen sein, die Entscheidung auszusetzen,
wodurch leicht eine unerwünschte Verzögerung eintreten könnte,
sondern es wird, wenn es durch die Verhandlung selbst von der
Richtigkeit des Zugestandenen überzeugt ist, in der Sache ein
Urtheil abzugeben haben, das sich natürlich nicht auf das Zu-
geständniss der Anstalt, sondern auf die für die fragliche That-
sache an sich sprechenden Erwägungen stützen muss.
Die Entscheidung ergeht sowohl in Unfall- wie in Invaliden-
und Altersrenten-Sachen innerhalb der erhobenen Ansprüche durch