An diesem Resultate würde übrigens auch, wie bereits früher
dargethan wurde, ein ausdrückliches Verfassungsänderungsverbot
nichts ändern, weil der Gesetzgeber der Gegenwart den Gesetz-
geber der Zukunft nicht binden kann.
Es erübrigt nun noch weiter die Erörterung der Frage, ob
nach bayerischem Staatsrechte während der Dauer einer Regent-
schaft eine Aenderung der Thronfolgeordnung statthaft ist oder
nicht. Dies soll im nächstfolgenden Kapitel geschehen.
6. Kapitel.
Aenderung der bayerischen Thronfolgeordnung während des
Bestehens einer Regentschaft.
Auf eine lange Reihe von Jahren hinaus werden Bayerns
Schicksale menschlicher Voraussicht nach in den Händen eines
Regenten ruhen, da der gegenwärtige König wohl kaum je wieder
in den Besitz seiner Geisteskräfte kommen und zur selbständigen
Ausübung der Herrschergewalt fähig werden wird.
Da nun die Regentschaft einen Ausnahmezustand im Staats-
leben darstellt und eine längere Dauer eines solchen Ausnahme-
zustandes dem Volksbewusstsein keineswegs als wünschenswerth
erscheint, so hat man den Vorschlag gemacht, die bestehende
Thronfolgeordnung abzuändern und die Krone dem nächstberech-
tigten regierungsfähigen Agnaten zu übertragen.
Die Frage, ob ein derartiges Verlangen politisch irgend-
wie begründet werden kann oder nicht, soll nicht näher unter-
sucht werden. Hier interessirt uns nur, ob die erstrebte Aende-
rung der Thronfolgeordnung vom Standpunkte des bayerischen
Rechtes aus zulässig ist oder nicht.
M. E. ist an der rechtlichen Zulässigkeit nicht zu zweifeln.
Zwar sind ZÖPFL, HANKE, GRASSMANN und einige Andere
entgegengesetzter Ansicht, d. h. sie sprechen sich gegen die Zu-
lässigkeit aus, ich vermag indess ihrer Ansicht nicht beizu-
pflichten.