Full text: Archiv für öffentliches Recht.Zehnter Band. (10)

An diesem Resultate würde übrigens auch, wie bereits früher 
dargethan wurde, ein ausdrückliches Verfassungsänderungsverbot 
nichts ändern, weil der Gesetzgeber der Gegenwart den Gesetz- 
geber der Zukunft nicht binden kann. 
Es erübrigt nun noch weiter die Erörterung der Frage, ob 
nach bayerischem Staatsrechte während der Dauer einer Regent- 
schaft eine Aenderung der Thronfolgeordnung statthaft ist oder 
nicht. Dies soll im nächstfolgenden Kapitel geschehen. 
6. Kapitel. 
Aenderung der bayerischen Thronfolgeordnung während des 
Bestehens einer Regentschaft. 
Auf eine lange Reihe von Jahren hinaus werden Bayerns 
Schicksale menschlicher Voraussicht nach in den Händen eines 
Regenten ruhen, da der gegenwärtige König wohl kaum je wieder 
in den Besitz seiner Geisteskräfte kommen und zur selbständigen 
Ausübung der Herrschergewalt fähig werden wird. 
Da nun die Regentschaft einen Ausnahmezustand im Staats- 
leben darstellt und eine längere Dauer eines solchen Ausnahme- 
zustandes dem Volksbewusstsein keineswegs als wünschenswerth 
erscheint, so hat man den Vorschlag gemacht, die bestehende 
Thronfolgeordnung abzuändern und die Krone dem nächstberech- 
tigten regierungsfähigen Agnaten zu übertragen. 
Die Frage, ob ein derartiges Verlangen politisch irgend- 
wie begründet werden kann oder nicht, soll nicht näher unter- 
sucht werden. Hier interessirt uns nur, ob die erstrebte Aende- 
rung der Thronfolgeordnung vom Standpunkte des bayerischen 
Rechtes aus zulässig ist oder nicht. 
M. E. ist an der rechtlichen Zulässigkeit nicht zu zweifeln. 
Zwar sind ZÖPFL, HANKE, GRASSMANN und einige Andere 
entgegengesetzter Ansicht, d. h. sie sprechen sich gegen die Zu- 
lässigkeit aus, ich vermag indess ihrer Ansicht nicht beizu- 
pflichten.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.