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alten Streitpunkte ist unstatthaft (Amtliche Nachrichten, Inv.- u.
A.-V., 1891 No. 38; 1895 No. 406). Eine Beweisaufnahme fällt
deshalb fort, soweit es sich nicht um Ermittelungen über die Re-
visionsgründe selbst oder um Berücksichtigung sofort klar ersicht-
licher Thatsachen handelt, die erst nach Erlass des aus anderen
Gründen aufzuhebenden Schiedsgerichtsurtheills hinzugekommen
sind (z. B. Erfüllung der Wartezeit durch nachträgliche Verwen-
dung der fehlenden Marken; daselbst 1894 No. 358). Dass der
obersten Instanz durch das Inv.- u. A.-V.-G. so enge Grenzen
im Vergleich zu den Unfallsachen gezogen sind, mag sich dadurch
erklären, dass die Vorbereitung und Begutachtung der Anträge
auf Invaliden- oder Altersrente durch die Verwaltungsbehörde
und die Entscheidung durch den Anstaltsvorstand, an dessen
Spitze staatlich bestellte Beamte stehen, die Gefahr einer
unvollständigen und einseitigen Feststellung geringer scheinen
lassen, als bei den aus Betriebsunternehmern gebildeten Be-
rufsgenossenschaften.
Im Ganzen betrachtet, ist die Beweisaufnahme im Renten-
verfahren so geregelt, dass die Wahrheit in den meisten Fällen
an’s Licht kommen muss, und dass insofern die „Ueberwindung
des materiellen Rechts durch die Form“ (Rosm, Recht der
Arb.-V., Bd. I, 8. 755) die Ausnahme bildet. Alles menschliche
Können ist indess Stückwerk, und so ist es ein Glück, dass bei
etwaigen Irrthimern der Beweiswürdigung zwei Wege offen stehen
um der gerechten Sache noch nachträglich an’s Ziel zu helfen.
Als ausserordentlicher Rechtsbehelf findet die Wiederauf-
nahme des Verfahrens bei Rentenstreitigkeiten unter den Vor-
aussetzungen der $$ 541ff. der O.-Pr.-O. statt. Für Unfallsachen
ist dieser Grundsatz durch die Praxis eingeführt (Handbuch der
U.-V., 8. 291 Anm. 3), für Invaliden- und Altersrenten gilt er
nach 8 82 der Inv.- u. A.-V.-G., welcher durch Verordnung bis-
lang nicht geändert ist. Die betheiligten Anstalten haben in ihrer
Konferenz vom 19./20. Nov. 1894 ein Bedürfniss solcher Aende-