Full text: Archiv für öffentliches Recht.Zehnter Band. (10)

— 586 — 
alten Streitpunkte ist unstatthaft (Amtliche Nachrichten, Inv.- u. 
A.-V., 1891 No. 38; 1895 No. 406). Eine Beweisaufnahme fällt 
deshalb fort, soweit es sich nicht um Ermittelungen über die Re- 
visionsgründe selbst oder um Berücksichtigung sofort klar ersicht- 
licher Thatsachen handelt, die erst nach Erlass des aus anderen 
Gründen aufzuhebenden Schiedsgerichtsurtheills hinzugekommen 
sind (z. B. Erfüllung der Wartezeit durch nachträgliche Verwen- 
dung der fehlenden Marken; daselbst 1894 No. 358). Dass der 
obersten Instanz durch das Inv.- u. A.-V.-G. so enge Grenzen 
im Vergleich zu den Unfallsachen gezogen sind, mag sich dadurch 
erklären, dass die Vorbereitung und Begutachtung der Anträge 
auf Invaliden- oder Altersrente durch die Verwaltungsbehörde 
und die Entscheidung durch den Anstaltsvorstand, an dessen 
Spitze staatlich bestellte Beamte stehen, die Gefahr einer 
unvollständigen und einseitigen Feststellung geringer scheinen 
lassen, als bei den aus Betriebsunternehmern gebildeten Be- 
rufsgenossenschaften. 
Im Ganzen betrachtet, ist die Beweisaufnahme im Renten- 
verfahren so geregelt, dass die Wahrheit in den meisten Fällen 
an’s Licht kommen muss, und dass insofern die „Ueberwindung 
des materiellen Rechts durch die Form“ (Rosm, Recht der 
Arb.-V., Bd. I, 8. 755) die Ausnahme bildet. Alles menschliche 
Können ist indess Stückwerk, und so ist es ein Glück, dass bei 
etwaigen Irrthimern der Beweiswürdigung zwei Wege offen stehen 
um der gerechten Sache noch nachträglich an’s Ziel zu helfen. 
Als ausserordentlicher Rechtsbehelf findet die Wiederauf- 
nahme des Verfahrens bei Rentenstreitigkeiten unter den Vor- 
aussetzungen der $$ 541ff. der O.-Pr.-O. statt. Für Unfallsachen 
ist dieser Grundsatz durch die Praxis eingeführt (Handbuch der 
U.-V., 8. 291 Anm. 3), für Invaliden- und Altersrenten gilt er 
nach 8 82 der Inv.- u. A.-V.-G., welcher durch Verordnung bis- 
lang nicht geändert ist. Die betheiligten Anstalten haben in ihrer 
Konferenz vom 19./20. Nov. 1894 ein Bedürfniss solcher Aende-
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.