Full text: Archiv für öffentliches Recht.Zehnter Band. (10)

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gerichtlichen Verurtheilung die Behörde nach freiem Ermessen zu 
entscheiden. 
Was die Entziehung einer Gewerbegerechtsame anbelangt, 
so konnte nach verschiedenen gesetzlichen Normen? Seitens der 
Behörde der Verlust der (Gewerbsberechtigung ausgesprochen 
werden und zwar 1) wegen bestimmter schwerer Polizeiüber- 
tretungen; 2) wegen Bestandverlassung von Personalgerechtig- 
keiten; 3) wegen Verkaufes verbotener Waaren; 4) wegen 
Annahme falscher Bestellungen; 5) wegen Ausstellung eines un- 
richtigen Zeugnisses; 6) wegen Gebrauches fremder Meisterzeichen; 
7) wegen unordentlicher Führung der Handelsbücher; 8) wegen 
Entziehung von der Besteuerung; 9) wegen Zollübertretung. 
In Gemässheit der dem österreichischen Strafgesetze von 
27. Mai 1852 analogen Normen des früheren österreichischen 
Strafgesetzes konnte der Gewerbsverlust wegen schwerer Polizei- 
übertretungen vom Gerichte als Strafe ausgesprochen werden; des- 
gleichen konnte nach den Normen des österreichischen Waffen- 
patentes sowie des österreichischen Gefällsstrafgesetzes unmittelbar 
vom Gerichte der Gewerbsverlust verhängt werden. Ferner galt 
die allgemeine strafgesetzliche Norm, dass demjenigen, welcher 
wegen eines begangenen Verbrechens, eines Vergehens oder einer 
Uebertretung verurtheilt wurde, das Recht zum Gewerbsbetriebe 
behördlich entzogen werden konnte, wenn die weitere Ausübung 
des Gewerbes bedenklich erschien?. 
Tief eingreifend in die vorstehenden gesetzlichen Bestimmungen 
waren die Normen der österreichischen Gewerbeordnung vom 
27. Dez. 1859, R.-G.-Bl. 227, indem diese das diskretionäre Er- 
messen und den Einfluss der Behörden bei Ertheilung und Ent- 
ziehung von Gewerbeberechtigungen bedeutend einschränkten‘. 
% Bei BARTRENHEIM, Allgemeine Österreichische Gewerbs- und Handels- 
gesetzkunde I, S. 326. 
s 88 30, 268 des Str.-G. 
* Vgl. auch MaYRHorer, v. GRÜNBÜHEL, Juristische Blätter 1886, No. 19.
	        
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