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gerichtlichen Verurtheilung die Behörde nach freiem Ermessen zu
entscheiden.
Was die Entziehung einer Gewerbegerechtsame anbelangt,
so konnte nach verschiedenen gesetzlichen Normen? Seitens der
Behörde der Verlust der (Gewerbsberechtigung ausgesprochen
werden und zwar 1) wegen bestimmter schwerer Polizeiüber-
tretungen; 2) wegen Bestandverlassung von Personalgerechtig-
keiten; 3) wegen Verkaufes verbotener Waaren; 4) wegen
Annahme falscher Bestellungen; 5) wegen Ausstellung eines un-
richtigen Zeugnisses; 6) wegen Gebrauches fremder Meisterzeichen;
7) wegen unordentlicher Führung der Handelsbücher; 8) wegen
Entziehung von der Besteuerung; 9) wegen Zollübertretung.
In Gemässheit der dem österreichischen Strafgesetze von
27. Mai 1852 analogen Normen des früheren österreichischen
Strafgesetzes konnte der Gewerbsverlust wegen schwerer Polizei-
übertretungen vom Gerichte als Strafe ausgesprochen werden; des-
gleichen konnte nach den Normen des österreichischen Waffen-
patentes sowie des österreichischen Gefällsstrafgesetzes unmittelbar
vom Gerichte der Gewerbsverlust verhängt werden. Ferner galt
die allgemeine strafgesetzliche Norm, dass demjenigen, welcher
wegen eines begangenen Verbrechens, eines Vergehens oder einer
Uebertretung verurtheilt wurde, das Recht zum Gewerbsbetriebe
behördlich entzogen werden konnte, wenn die weitere Ausübung
des Gewerbes bedenklich erschien?.
Tief eingreifend in die vorstehenden gesetzlichen Bestimmungen
waren die Normen der österreichischen Gewerbeordnung vom
27. Dez. 1859, R.-G.-Bl. 227, indem diese das diskretionäre Er-
messen und den Einfluss der Behörden bei Ertheilung und Ent-
ziehung von Gewerbeberechtigungen bedeutend einschränkten‘.
% Bei BARTRENHEIM, Allgemeine Österreichische Gewerbs- und Handels-
gesetzkunde I, S. 326.
s 88 30, 268 des Str.-G.
* Vgl. auch MaYRHorer, v. GRÜNBÜHEL, Juristische Blätter 1886, No. 19.