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Zu Folge $ 7 derselben waren Personen, welche wegen eines
Verbrechens überhaupt, wegen eines Vergehens oder einer Ueber-
tretung aus Gewinnsucht oder gegen die öffentliche Sittlichkeit,
wegen Schleichhandels, wegen schwerer Gefällsübertretung oder
wegen schuldbaren Konkurses verurtheilt wurden, vom Antritte
eines Gewerbes dann auszuschliessen, wenn nach der Eigenthüm-
lichkeit des Letzteren und nach der Persönlichkeit des Unter-
nehmers Missbrauch zu besorgen war, in welch’ letzterem Falle
dem Antritte des Gewerbes auch während der Dauer der Unter-
suchung nicht stattzugeben war.
Weiters waren in Gemässheit der Gew.-O. vom Jahre 1859
diejenigen Personen, welche durch richterliches oder administratives
Erkenntniss von dem Betriebe eines Gewerbes entfernt wurden
($ 136 der Gew.-O.) von dem Antritte eines jeden Gewerbes aus-
geschlossen, durch dessen Ausübung der Zweck des Erkenntnisses
vereitelt würde. In Fällen administrativer Erkenntnisse konnte
jedoch von der Landesbehörde die Rehabilitirung solcher Per-
sonen mit Rücksicht auf ihre nachmalige tadellose Haltung aus-
gesprochen werden.
Zur Erlangung eines konzessionirten Gewerbes wurden ge-
mäss $ 48 der Gew.-O. ex 1859 nebst den allgemeinen Bedingungen
zum selbstständigen Betriebe eines Gewerbes Verlässlichkeit und
Unbescholtenheit gefordert.
In Ansehung der Entziehung der Gewerbsberechtigung wurde
durch $ 138 der Gew.-O. ex 1859 normirt, dass diese Platz zu
greifen hat, in Vollziehung der Straferkenntnisse, mit welchen
dieselbe wegen einer durch die allgemeinen Straf- und Steuer-
gesetze verpönten Handlung von der betrefienden Behörde aus-
gesprochen wurde, weiters dass sie aber auch selbstständig von
der Gewerbebehörde für eine bestimmte Zeit oder auf immer zu
verfügen ist, wehn der Gewerbetreibende einer der im vorbezogenen
8 7 der Gew.-O. erwähnten Handlungen verurtheilt worden ist, und
unter den gegebenen Umständen Missbrauch zu besorgen wäre.