Full text: Archiv für öffentliches Recht.Zehnter Band. (10)

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Zu Folge $ 7 derselben waren Personen, welche wegen eines 
Verbrechens überhaupt, wegen eines Vergehens oder einer Ueber- 
tretung aus Gewinnsucht oder gegen die öffentliche Sittlichkeit, 
wegen Schleichhandels, wegen schwerer Gefällsübertretung oder 
wegen schuldbaren Konkurses verurtheilt wurden, vom Antritte 
eines Gewerbes dann auszuschliessen, wenn nach der Eigenthüm- 
lichkeit des Letzteren und nach der Persönlichkeit des Unter- 
nehmers Missbrauch zu besorgen war, in welch’ letzterem Falle 
dem Antritte des Gewerbes auch während der Dauer der Unter- 
suchung nicht stattzugeben war. 
Weiters waren in Gemässheit der Gew.-O. vom Jahre 1859 
diejenigen Personen, welche durch richterliches oder administratives 
Erkenntniss von dem Betriebe eines Gewerbes entfernt wurden 
($ 136 der Gew.-O.) von dem Antritte eines jeden Gewerbes aus- 
geschlossen, durch dessen Ausübung der Zweck des Erkenntnisses 
vereitelt würde. In Fällen administrativer Erkenntnisse konnte 
jedoch von der Landesbehörde die Rehabilitirung solcher Per- 
sonen mit Rücksicht auf ihre nachmalige tadellose Haltung aus- 
gesprochen werden. 
Zur Erlangung eines konzessionirten Gewerbes wurden ge- 
mäss $ 48 der Gew.-O. ex 1859 nebst den allgemeinen Bedingungen 
zum selbstständigen Betriebe eines Gewerbes Verlässlichkeit und 
Unbescholtenheit gefordert. 
In Ansehung der Entziehung der Gewerbsberechtigung wurde 
durch $ 138 der Gew.-O. ex 1859 normirt, dass diese Platz zu 
greifen hat, in Vollziehung der Straferkenntnisse, mit welchen 
dieselbe wegen einer durch die allgemeinen Straf- und Steuer- 
gesetze verpönten Handlung von der betrefienden Behörde aus- 
gesprochen wurde, weiters dass sie aber auch selbstständig von 
der Gewerbebehörde für eine bestimmte Zeit oder auf immer zu 
verfügen ist, wehn der Gewerbetreibende einer der im vorbezogenen 
8 7 der Gew.-O. erwähnten Handlungen verurtheilt worden ist, und 
unter den gegebenen Umständen Missbrauch zu besorgen wäre.
	        
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