Full text: Archiv für öffentliches Recht.Zehnter Band. (10)

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Hinsichtlich der im $ 138 der Gew.-O. normirten Entziehung 
der Gewerbeberechtigung in Vollziehung der Straferkenntnisse 
trat durch das Pressgesetz vom 17. Dez. 1862, R.-G.-Bl. 6 inso- 
ferne eine Aenderung ein, als $ 3 desselben an der im $ 30 des 
Strafgesetzes enthaltenen Bestimmung, dass nur bei Vergehen und 
Uebertretungen, nicht aber bei Verbrechen der Richter den Ge- 
werbsverlust verhängen könne, eine Ausnahme statuirte, indem 
zu Folge des angeführten $ 3 des Pressgesetzes die Entziehung 
der Gewerbeberechtigung gegen Buchdrucker, Buchhändler und - 
andere Inhaber eines der im $ 16 Ziff. 1 der Gew.-O. aufgezählten 
Gewerbe mittelst gerichtlichen Strafurtheils dann auszusprechen 
ist, wenn der Gewerbeinhaber wegen des Inhaltes einer von ihm 
gewerbsmässig erzeugten, verlegten oder verbreiteten Druckschrift 
eines Verbrechens verurtheilt wurde. 
Aus $ 3 des bezogenen Pressgesetzes folgt, dass die Ent- 
ziehung der Gewerbsberechtigung nun nicht mehr von der Ge- 
werbebehörde verfügt werden kann, wenn ein (Grewerbeinhaber 
wegen des Inhaltes einer Druckschrift und zwar wegen einer der 
im & 7 der Gew.-O. erwähnten Handlungen verurtheilt worden ist 
und nach der Beschaffenheit des Gewerbes und der Natur der 
begangenen strafbaren Handlung unter den gegebenen Umständen 
von dem Fortbetriebe des Gewerbes Missbrauch zu besorgen ist. 
Es wurde weiters im $ 3 des Pressgesetzes bestimmt, dass 
in den Fällen, wo ein Buchhändler, Buchdrucker und andere In- 
haber eines der im $ 16 Ziff. 1 der Gew.-O. ex 1859 aufgezählten 
Gewerbe nicht wegen des Inhaltes einer Druckschrift, sondern wegen 
einer anderen der im $7 der Gew.-O. angeführten Handlungen ver- 
urtheilt worden sind, und nach der Beschaffenheit des Gewerbes 
und nach der Natur der begangenen strafbaren Handlung unter 
den gegebenen Umständen von dem Fortbetriebe des Gewerbes 
Missbrauch zu besorgen ist, die Entziehung des Gewerbebefug- 
nisses von der Gewerbebehörde, und zwar (gegensätzlich zu $ 138 
der Gew.-O.) lediglich bloss innerhalb dreier Monate vom Eintritte
	        
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