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Hinsichtlich der im $ 138 der Gew.-O. normirten Entziehung
der Gewerbeberechtigung in Vollziehung der Straferkenntnisse
trat durch das Pressgesetz vom 17. Dez. 1862, R.-G.-Bl. 6 inso-
ferne eine Aenderung ein, als $ 3 desselben an der im $ 30 des
Strafgesetzes enthaltenen Bestimmung, dass nur bei Vergehen und
Uebertretungen, nicht aber bei Verbrechen der Richter den Ge-
werbsverlust verhängen könne, eine Ausnahme statuirte, indem
zu Folge des angeführten $ 3 des Pressgesetzes die Entziehung
der Gewerbeberechtigung gegen Buchdrucker, Buchhändler und -
andere Inhaber eines der im $ 16 Ziff. 1 der Gew.-O. aufgezählten
Gewerbe mittelst gerichtlichen Strafurtheils dann auszusprechen
ist, wenn der Gewerbeinhaber wegen des Inhaltes einer von ihm
gewerbsmässig erzeugten, verlegten oder verbreiteten Druckschrift
eines Verbrechens verurtheilt wurde.
Aus $ 3 des bezogenen Pressgesetzes folgt, dass die Ent-
ziehung der Gewerbsberechtigung nun nicht mehr von der Ge-
werbebehörde verfügt werden kann, wenn ein (Grewerbeinhaber
wegen des Inhaltes einer Druckschrift und zwar wegen einer der
im & 7 der Gew.-O. erwähnten Handlungen verurtheilt worden ist
und nach der Beschaffenheit des Gewerbes und der Natur der
begangenen strafbaren Handlung unter den gegebenen Umständen
von dem Fortbetriebe des Gewerbes Missbrauch zu besorgen ist.
Es wurde weiters im $ 3 des Pressgesetzes bestimmt, dass
in den Fällen, wo ein Buchhändler, Buchdrucker und andere In-
haber eines der im $ 16 Ziff. 1 der Gew.-O. ex 1859 aufgezählten
Gewerbe nicht wegen des Inhaltes einer Druckschrift, sondern wegen
einer anderen der im $7 der Gew.-O. angeführten Handlungen ver-
urtheilt worden sind, und nach der Beschaffenheit des Gewerbes
und nach der Natur der begangenen strafbaren Handlung unter
den gegebenen Umständen von dem Fortbetriebe des Gewerbes
Missbrauch zu besorgen ist, die Entziehung des Gewerbebefug-
nisses von der Gewerbebehörde, und zwar (gegensätzlich zu $ 138
der Gew.-O.) lediglich bloss innerhalb dreier Monate vom Eintritte