Full text: Archiv für öffentliches Recht.Zehnter Band. (10)

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ZÖPFL?® äussert sich hierüber in folgender Weise: 
„Es kann Niemand Rechten entsagen, die er nicht hat. 
Eigenthum des Landesverwesers ist die Befugniss, die Staats- 
gewalt im administrirten Lande bis zur Volljährigkeit des Erb- 
prinzen auszuüben. Dieser kann er frei entsagen. Aber über 
diese gesetzlich bestimmte Dauer seiner Regierung hinaus er- 
streckt sich seine Staatsgewalt nicht... .... 
Die Befugniss, durch Veräusserung des Staates oder der 
Staatsgewalt das Regierungsrecht der zur Erbfolge berechtig- 
ten Prinzen zu vernichten, kommt nach deutschen Staatsrechts- 
grundsätzen eben so wenig dem wahren Landesherrn als dem 
Landesverweser zu; denn der zur Succession Berechtigte leitet 
sein Recht nicht von einer Begünstigung des letzten Besitzers, 
sondern von seiner Abstammung vom ersten Erwerber ab. Es 
kann daher auch der wahre Landesherr weder eine Abänderung 
der Thronfolgeordnung noch eine Ausschliessung eines Thron- 
folgeberechtigten ohne dessen eigene Zustimmung verfügen noch 
durch wirkliche Vornahme einer solchen Handlung den bethei- 
ligten Thronfolgeinteressenten im Mindesten präjudiciren.* 
HAnkKE”* begründet seine Anschauung damit, dass er sagt: 
„Der Regent besitzt alle die Rechte nicht, die untrennbar 
mit der Trägerschaft der Staatsgewalt verbunden und nicht auf 
den dieselbe Ausübenden übertragbar sind. Er kann nicht über 
das Recht selbst und seine Trägerschaft disponiren, d. h. er 
kann die Thronfolge nicht ändern und den Landesherrn ab- 
setzen. Es wäre dies ein Verfassungsbruch. Der Regent ist 
aber berechtigt, über die Ausübung der Staatsgewalt zu dis- 
poniren, z. B. auf verfassungsmässigem Wege den Volljährig- 
keitstermin des Landesherrn hinaus zu schieben.“ 
GRASSMANN’> verneint die Zulässigkeit einer Aenderung der 
?3 ZöpsL, Die Regierungsvormundschaft im Verhältniss zur Landes- 
verfassung, 8. 721. 7% Hanke, Regentschaft ete., 8. 48. 
76 RAssMANN, Das Recht der Regentschaft ete. im Archiv für öffentliches 
Recht. Bd. VI 1891, S. 520.
	        
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