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Nach $ 6 derselben hat somit die Bescholtenheit als nach-
theilige Folge einer strafgerichtlichen Verurtheilung bei den sog.
privilegirten Verbrechen, sowie bei Vergehen und Uebertretungen
ausser den Fällen der $8$ 460, 461, 463 und 464 des Str.-G.
nicht einzutreten. Bei Verurtheilung zur Strafe wegen anderer
als der im zweiten Absatze dieses Paragraphen bezeichneten Ver-
brechen hört die Bescholtenheit als Folge strafgerichtlicher Ver-
urtheilung mit dem Ablaufe von 10 Jahren, wenn der Schuldige
zu einer wenigstens 5jährigen Kerkerstrafe verurtheilt wurde, und
ausserdem mit dem Ablaufe von fünf Jahren, bei Verurtheilungen
wegen der obenangeführten Uebertretungen mit dem Ablauf von
drei Jahren nach dem Ende der Strafe auf.
Hier sei noch bemerkt, dass der Verlust der Verlässlich-
keit wegen strafgerichtlicher Verurtheilung ebenfalls als
eine nachtheilige Folge im Sinne des $ 6 der Str.-G.-N. an-
zusehen ist. Derselbe kann sohin auch nur für die Dauer der
Straffolgen als gesetzlich vorhanden angesehen werden.
In Ansehung des Verhältnisses gerichtlicher auf Gewerbs-
verlust lautender Erkenntnisse zu den nachtheiligen Straffolgen
im Sinne der Strafgesetznovelle ist Nachstehendes vorzubringen.
Gerichtliche Gewerbsausschliessungen!’ sind nie-
mals Straffolge, sondern stets eigentliche Strafe!!, welche
1% Was die Ausschliessung vom Gewerbebetriebe bezw. den Gewerbe-
verlust als Strafe durch gerichtliches 'Erkenntniss anbelangt, so konnte die-
selbe, wie bereits ausgeführt, nach den Bestimmungen des Strafgesetzes von
1852, des Waffenpatentes, des Pressgesetzes und des Strafgesetzes über Ge-
fällsübertretung vom Jahre 1835 verfügt werden. Im Strafgesetze ist der
Gewerbsverlust in den nachstehenden Paragraphen desselben normirt: $$ 320d,
821, 8326, 8330, 862, 364, 366, 367, 385, 399, 404, 405, 406, 407, 408, 436,
438, 445, 467, 469, 472, 478, 482, 488, 484 u. 515.
ıı Wo das Strafgesetz den Gewerbsverlust oder das Erkenntniss auf
Unfähigkeit zu einem Gewerbe, oder sonst den Verlust eines Rechtes oder
einer Befähigung in Verbindung mit einer Geld- oder Freiheitsstrafe verhängt
wissen will, dort wird dies ausdrücklich angeordnet (so in 88 321, 326, 330,