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Es kann dies selbstverständlich nicht der Sinn des Ge-
setzes sein.
Ich vermag daher Jenen !% nicht beizupflichten, welche die An-
sicht, dass im Falle, als Jemand aus Anlass seiner gerichtlichen
Verurtheilung wegen einer der im $ 5 erwähnten Handlungen
vom Antritte eines Gewerbes durch die Gewerbebehörde aus-
schlossen wird, er dadurch nicht für beständig zum Betriebe des
bezüglichen Gewerbes unfähig wird, sohin seine Ausschliessung
nur vielmehr für die Dauer der gesetzlichen Straffolgen wirksam
ist, bekämpfen "7.
Dadurch, dass die Gewerbenovelle im 8 6 alinea 2 bestimmt,
dass im Falle der Verurtheilung zum Gewerbsverluste durch ein
richterliches Erkenntniss die Ausschliessung nur für die Dauer
der gesetzlichen Straffolgen wirksam ist, hat sie natürlich jene
Ausschliessung vom Gewerbsantritte im Auge, welche
als eine Straffolge anzusehen ist, und nicht jene Aus-
schliessung, welche keine Straffolge, sondern eigentliche Strafe
#6 Vgl. MAYRHOFER, V. GRÜNBÜHEL a. a. O.
865 der Gew.-Nov. enthält eine Minderung der Fähigkeit zur Ge-
werbserlangung. Diese Statuirung des behördlichen Ermessens an Stelle der
gesetzlichen Freiheit ist eine gesetzliche nachtheilige Folge der Verurtheilung.
Nach dem Wortlaute des $ 5 der Gew.-Nov. lag es offenbar wie nach $ 7
der Gew.-Nov. ex 1859 in der Intention des Gesetzgebers, die nachtheiligen
Folgen einer Verurtheilung nicht soweit reichen zu lassen, dass der Ver-
urtheilte ohne Weiteres und in jedem Falle von dem Gewerbsantritte aus-
geschlossen sein solle. Das Gesetz will milder sein und diese Konsequenz
nur auf den Fall des zu besorgenden Missbrauches beschränken. — Hätte es
diesen mildernden Beisatz nicht gemacht, sondern einfach bestimmt, dass der
Verurtheilte für alle Fälle auszuschliessen ist, so dürfte man nicht umhin
können, die Anwendbarkeit der Strafgesetznovelle ex 1867 zuzugeben. Un-
möglich aber kann angenommen werden, dass die mildernde Tendenz des
Gesetzes in das Gegentheil umschlagen und zur Folge haben könne, dass die
milder gefasste Norm in ihren Folgen zu grösseren Härten führen solle, als
wenn das Gesetz die Ausschliessung des Verurtheilten vom Gewerbe unbedingt
verfügt hätte. Vgl. die Entsch. des Verwaltungsgerichtshofs vom 26. Febr.
1880, Z. 897, Bupwiısky No. 712.