Full text: Archiv für öffentliches Recht.Zehnter Band. (10)

— 49 
Successionsordnung, weil eine derartige Aenderung dem Wesen 
der Regentschaft als der Ausübung eines fremden Rechtes wider- 
sprechen würde. 
Die Ausführungen dieser drei Autoren, welche die Frage von 
allgemeinem Standpunkte aus behandeln ohne Rücksicht auf das 
Staatsrecht eines bestimmten Staates, treffen für das bayerische 
Recht entschieden nicht zu, abgesehen davon, dass sie auch sonst 
nicht haltbar sind. 
Das Recht zur Thronfolge in Bayern bestimmt sich nach den 
in Tit. II der Verf.-Urk. enthaltenen Vorschriften. Diese allein 
sind nunmehr für Bayern massgebend, aus diesen allein lässt sich 
das Recht zur Regierung in Bayern ableiten. Wenn dem ent- 
gegen E. v. Mor in seinem Lehrbuch des bayerischen Staats- 
rechts?® das Recht zur Regierung aus der im Jahre 1180 erfolgten 
Belehnung Otto’s I. mit der Herzogswürde herleiten will, so ist 
dies falsch. Die Thronfolgeordnung der Verfassungsurkunde steht 
wohl in einem historischen, nicht aber in einem staatsrechtlichen 
Zusammenhang mit dem alten Erbrechte des bayerischen Herrscher- 
hauses””. Die Thronfolgeordnung ist eine staatsrechtliche Ord- 
nung, sie bildet einen Bestandtheil der Verfassungsurkunde, sie 
ist also ein Gesetz und zwar ein Verfassungsgesetz und muss daher 
in derselben Weise wie irgend ein anderes Verfassungsgesetz 
abgeändert werden können, Insbesondere ist keine Zustimmung 
der Thronfolgeberechtigten, deren Rechte durch die Aenderung 
berührt werden, erforderlich; „denn dem Gesetze gegenüber gibt 
es keine wohlerworbenen Rechte“ ”®. 
Sonach kann nach bayerischem Rechte der König in der 
Form eines Verfassungsgesetzes jede Aenderung der Thronfolge- 
ordnung vornehmen, 
Was aber dem König gestattet ist, das ist auch dem Regenten 
”% Bd. I, 18 389. 
77 SevpeL, Staatsrecht I, 8.887 Anm. 1 u.2. 
78 SeypeL, Staatsrecht I, S. 389 Anm. 3. 
Archiv für öffentliches Recht. X. 1. 4
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.