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Successionsordnung, weil eine derartige Aenderung dem Wesen
der Regentschaft als der Ausübung eines fremden Rechtes wider-
sprechen würde.
Die Ausführungen dieser drei Autoren, welche die Frage von
allgemeinem Standpunkte aus behandeln ohne Rücksicht auf das
Staatsrecht eines bestimmten Staates, treffen für das bayerische
Recht entschieden nicht zu, abgesehen davon, dass sie auch sonst
nicht haltbar sind.
Das Recht zur Thronfolge in Bayern bestimmt sich nach den
in Tit. II der Verf.-Urk. enthaltenen Vorschriften. Diese allein
sind nunmehr für Bayern massgebend, aus diesen allein lässt sich
das Recht zur Regierung in Bayern ableiten. Wenn dem ent-
gegen E. v. Mor in seinem Lehrbuch des bayerischen Staats-
rechts?® das Recht zur Regierung aus der im Jahre 1180 erfolgten
Belehnung Otto’s I. mit der Herzogswürde herleiten will, so ist
dies falsch. Die Thronfolgeordnung der Verfassungsurkunde steht
wohl in einem historischen, nicht aber in einem staatsrechtlichen
Zusammenhang mit dem alten Erbrechte des bayerischen Herrscher-
hauses””. Die Thronfolgeordnung ist eine staatsrechtliche Ord-
nung, sie bildet einen Bestandtheil der Verfassungsurkunde, sie
ist also ein Gesetz und zwar ein Verfassungsgesetz und muss daher
in derselben Weise wie irgend ein anderes Verfassungsgesetz
abgeändert werden können, Insbesondere ist keine Zustimmung
der Thronfolgeberechtigten, deren Rechte durch die Aenderung
berührt werden, erforderlich; „denn dem Gesetze gegenüber gibt
es keine wohlerworbenen Rechte“ ”®.
Sonach kann nach bayerischem Rechte der König in der
Form eines Verfassungsgesetzes jede Aenderung der Thronfolge-
ordnung vornehmen,
Was aber dem König gestattet ist, das ist auch dem Regenten
”% Bd. I, 18 389.
77 SevpeL, Staatsrecht I, 8.887 Anm. 1 u.2.
78 SeypeL, Staatsrecht I, S. 389 Anm. 3.
Archiv für öffentliches Recht. X. 1. 4