Full text: Archiv für öffentliches Recht.Zehnter Band. (10)

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IV. Die Bescholtenheit als nachtheilige Straffolge im Sinne 
des 8 6 der Str.-G.-Nov. ex 1867 hat bei den in diesem Para- 
graphen speziell angeführten Verbrechen, sowie bei Vergehen und 
Uebertretungen ausser den Fällen der 88 460, 461, 463 u. 464 
nicht einzutreten. Bei Verurtheilungen zur Strafe wegen anderer 
als der bezeichneten Verbrechen, sowie wegen der oben speziell ange- 
führten Uebertretungen dauert die Bescholtenheit lediglich bis zum 
Aufhören der Straffolgen (10,5 bezw. 3 Jahre nach Ende der Strafe). 
V. Unter den im & 6 der Gew.-Nov. bezogenen „Verurthei- 
jungen durch richterliches Erkenntniss* können nicht gerichtliche, 
sondern nur administrative, durch ein strafgerichtliches Erkenntniss 
veranlasste Ausschliessungen vom (#ewerbsantritte verstanden werden. 
VI. Auf die Normen, betreffend die administrative Entziehung 
der Gewerbe in Folge strafgerichtlicher Erkenntnisse hatte die 
Gewerbenovelle keine Einwirkung. Somit kann zufolge $ 6 der 
Str.-G.-Nov. die Entziehung des Gewerbes durch die Gewerbe- 
behörde im Sinne des & 138 lit. a der Gew.-O. bezw. & 3 lit. b des 
Pr.-G. lediglich verfügt werden, wegen bestimmter und zwar an- 
derer als der im 86, Al. 2 der Str.-G.-Nov. ex 1867 angeführten 
Verbrechen und wegen der Uebertretung des Diebstahls, der Ver- 
untreuung, der Theilnahme an derselben, oder des Betruges (88 460, 
461, 463 u. 464 des Str.-G.) und zwar für die Dauer von 10, 5 
bezw. 3 Jahren von dem Zeitpunkte nach Ablauf der Strafe. 
VI. Hinsichtlich der administrativen Gewerbsausschliessungen 
in Folge von Verurtheilungen wegen Schleichhandels oder wegen 
schwerer Gefällsübertretungen gelten die Bestimmungen der Ge- 
werbeordnung. Diese haben in Ansehung ihrer zeitlichen Wirk- 
samkeit durch die Strafgesatznovelle keine Einschränkung erfahren. 
VIII. Gerichtliche Gewerbsausschliessungen sind nie Straf- 
folgen, dauern für so lange, als sie erkannt worden sind; doch 
können sie im Nachsichtswege erlassen werden.
	        
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