— 605 —
IV. Die Bescholtenheit als nachtheilige Straffolge im Sinne
des 8 6 der Str.-G.-Nov. ex 1867 hat bei den in diesem Para-
graphen speziell angeführten Verbrechen, sowie bei Vergehen und
Uebertretungen ausser den Fällen der 88 460, 461, 463 u. 464
nicht einzutreten. Bei Verurtheilungen zur Strafe wegen anderer
als der bezeichneten Verbrechen, sowie wegen der oben speziell ange-
führten Uebertretungen dauert die Bescholtenheit lediglich bis zum
Aufhören der Straffolgen (10,5 bezw. 3 Jahre nach Ende der Strafe).
V. Unter den im & 6 der Gew.-Nov. bezogenen „Verurthei-
jungen durch richterliches Erkenntniss* können nicht gerichtliche,
sondern nur administrative, durch ein strafgerichtliches Erkenntniss
veranlasste Ausschliessungen vom (#ewerbsantritte verstanden werden.
VI. Auf die Normen, betreffend die administrative Entziehung
der Gewerbe in Folge strafgerichtlicher Erkenntnisse hatte die
Gewerbenovelle keine Einwirkung. Somit kann zufolge $ 6 der
Str.-G.-Nov. die Entziehung des Gewerbes durch die Gewerbe-
behörde im Sinne des & 138 lit. a der Gew.-O. bezw. & 3 lit. b des
Pr.-G. lediglich verfügt werden, wegen bestimmter und zwar an-
derer als der im 86, Al. 2 der Str.-G.-Nov. ex 1867 angeführten
Verbrechen und wegen der Uebertretung des Diebstahls, der Ver-
untreuung, der Theilnahme an derselben, oder des Betruges (88 460,
461, 463 u. 464 des Str.-G.) und zwar für die Dauer von 10, 5
bezw. 3 Jahren von dem Zeitpunkte nach Ablauf der Strafe.
VI. Hinsichtlich der administrativen Gewerbsausschliessungen
in Folge von Verurtheilungen wegen Schleichhandels oder wegen
schwerer Gefällsübertretungen gelten die Bestimmungen der Ge-
werbeordnung. Diese haben in Ansehung ihrer zeitlichen Wirk-
samkeit durch die Strafgesatznovelle keine Einschränkung erfahren.
VIII. Gerichtliche Gewerbsausschliessungen sind nie Straf-
folgen, dauern für so lange, als sie erkannt worden sind; doch
können sie im Nachsichtswege erlassen werden.