Full text: Archiv für öffentliches Recht.Zehnter Band. (10)

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zu thun erlaubt, sofern nicht das Gesetz selbst dem Regenten 
rechtsverbindliche Schranken gesetzt hat. Die Regentschaft ist 
eine Einrichtung, die nicht so fast des verhinderten Monarchen 
als vielmehr des Staates wegen getroffen worden ist. Er- 
fordert das Interesse des Staates eine Abänderung der Thron- 
folgeordnung, so muss jeder Zeit, insbesondere auch zur Zeit 
einer Regentschaft — ja hier gerade am meisten — die Möglich- 
keit gegeben sein, eine solche Aenderung zu treffen. 
Die Regelung der Thronfolgeordnung ist eine Aufgabe des Ge- 
setzgebers. Die Gesetzgebung übt zur Zeit einer Regentschaft der 
Regent im Vereine mit dem Landtage, folglich kann der Regent 
auf verfassungsmässigem Wege die Successionsordnung ändern. 
Ja eine Vorschrift, die für die Dauer einer Regentschaft die 
Aenderung der Thronfolgeordnung ausschliessen wollte, wäre recht- 
lich nicht einmal verbindlich, weil eine unzulässige Bindung des 
Gesetzgebers vorliegen würde. 
Nach alledem steht rechtlich nichts im Wege, dass der der- 
zeitige Verweser des Königreichs Bayern, Seine Königliche Hoheit 
Prinz Luitpold, als König auf Bayerns Thron erhoben werde. 
7. Kapitel. 
Das geltende Recht in den übrigen zum Deutschen Reiche 
gehörigen Staaten mit Ausnahme Bayerns. 
Die wenigsten der zum deutschen Reiche vereinigten Staaten 
kennen eine ausdrückliche Bestimmung über die Frage, ob die 
Verfassung während einer Regentschaft geändert werden dürfe, 
die meisten Verfassungen übergehen dieselbe mit Stillschweigen. 
Zu den Staaten, welche eine besondere Normirung enthalten, 
gehören die Königreiche Württemberg und Sachsen, das 
Grossherzogthum Oldenburg und das Fürstenthum Schwarz- 
burg-Sondershausen. 
Betrachtet, man die diesbezüglichen Verfassungsbestimmungen 
dieser vier Staaten, so findet man, dass nur in einem einzigen,
	        
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