Full text: Archiv für öffentliches Recht.Zehnter Band. (10)

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neueren Zeit nach manchen Richtungen dürftiger ausgefallen ist, so ist dies 
nicht Schuld des Verfassers, sondern die nothwendige Folge der mangelnden 
Publizität der Quellen, 
Berlin. Conrad Bornhak. 
Dr. Gustav Seidler, Professor an der Wiener Universität, Studien zur 
Geschichte und Dogmatik des Österreichischen Staats- 
rechtes. Alfred Hölder, K. u. K. Hof- und Universitäts-Buchhändler, 
Wien, 1894. 188 S. 
Unter der neueren, sich ziemlich reich entwickelnden Literatur der 
österreichischen Staats- und Rechtsgeschichte nehmen die Studien des Ver- 
fassers eine hervorragende Stelle ein. Die in ihnen behandelten Gegenstände 
umspannen mit der durch ihren Inhalt gebotenen Beschränkung den ganzen 
Zeitraum der österreichischen Geschichte. Sie dürften daher eine geeignete 
Grundlage bilden, um später auf ihnen eine allgemeine Österreichische Rechts- 
geschichte aufzubauen. Abgesehen davon, dass es sich bei allen drei Ab- 
handlungen um die Entwicklung des öffentlichen Rechtes in Oesterreich 
handelt, stehen sie jedoch unter einander in keinem organischen Zusammen- 
hange und bedürfen deshalb einer besonderen Erörterung. 
Die ersto Abhandlung enthält eine einleitende Uebersicht über die 
öffentlich-rechtlichen Verhältnisse in Oesterreich unter den Babenbergern 
(976-—1246). Damit ist gewissermassen das Einleitungskapitel zu einer all- 
gemeinen österreichischen Rechtsgeschichte bereits gegeben. Nach den 
gründlichen Vorarbeiten auf diesem Gebiete konnte der Verfasser allerdings 
wesentlich Neues nicht bringen. In dem gedrängten Raume von 21. S. er- 
halten wir aber ein vollständiges Bild des öffentlichen Rechtszustandes unter 
den Babenbergern. Es wird zunächst die Stellung des Landesherrn vor und 
nach dem privilegium minus von 1156, demnächst die Gerichtsverfassung, die 
sonstige Regierungsgewalt der Landesherrn, das Ständewesen und die städtische 
Verfassung erörtert. 
Die zweite Abhandlung hat das Recht der Thronfolge in geschichtlicher 
und dogmatischer Darstellung zum Gegenstande. Sachlich leidet sie wie die 
Havke’sche Schrift über die geschichtlichen Grundlagen des Monarchenrechtes 
an dem vom Verfasser nicht verschuldeten Mangel, dass die Rechtsquellen 
zum Theil immer noch geheim gehalten werden. Der geschichtliche Theil 
umfasst die Entwicklung des Thronfolgerechtes von Rudolf von Habsburg 
bis zur pragmatischen Sanktion, der dogmatische Theil giebt das geltende 
Thronfolgerecht. Die geschichtliche Entwicklung des österreichischen Thron- 
folgerechtes weicht insofern von dem gemeinen deutschen Staatsrechte ab, 
als es sich komplieirt durch die besonderen Institutionen von Ungarn und 
Böhmen. Der dogmatische Theil giebt, soweit es die mangelhafte Publizität 
der hausgesetzlichen Quellen gestattet, eine Darstellung des Thronfolge- und 
Regentschaftsrechtes im Sinne der modernen Staatsrechtswissenschaft, welche
	        
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