Full text: Archiv für öffentliches Recht.Zehnter Band. (10)

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sich von den aus dem Patrimonialstaate überkommenen Analogien des Erb- 
rechts und der Vormundschaft vollständig befreit hat. 
Das grösste allgemeine Interesse dürfte immerhin die dritte und um- 
fangreichste Abhandlung über Behördensystem und Staatsbildung gewähren. 
Wenn sich bisher nur einige Monographien, wie namentlich von ADLER und 
ROSENTHAL, mit einzelnen Epochen der Behördenorganisation beschäftigt 
hatten, so erhalten wir hier eine zusammenhängende Darstellung von der 
Mitte des 14. bis zur Mitte unseres Jahrhunderts. Die rechtsgeschichtlichen 
wie die allgemein historischen Vorarbeiten sind in erschöpfender Weise be- 
nutzt, und es wird damit namentlich für einzelne Perioden wie für die Maria 
Theresia’s durch die zusammenhängende Behandlung eine gründliche historische 
Basis für das heutige österreichische Verwaltungsrecht gewonnen, wie sie in 
gleicher Weise bisher noch nicht vorhanden war. 
Berlin. Conrad Bornhak. 
Theodor Lauter, Pfarrer in Edelsfeld. Die Entstehung der kirchlichen 
Simultaneen. Würzburg, A. Stuber, 1894. 110 S. 2,40 Mk. 
Das Werk beschäftigt sich in klarer und leicht verständlicher Dar- 
stellung mit einer Materie, welche von der Rechtswissenschaft lange recht 
stiefmütterlich behandelt und erst in neuester Zeit, wie von HiırscHEL, Kraıs, 
SEHLING, Gegenstand eingehenderer wissenschaftlicher Untersuchung ge- 
worden ist. 
Der Verfasser beginnt und schliesst seine Arbeit mit einer reinen Rechts- 
frage. In der Einleitung wird kurz die Frage nach dem Üharakter des 
Instituts des kirchlichen Simultaneums — ob öffentlichen oder privaten — 
und nach dem Rechtssubjekte bei demselben berührt, zum Schluss die mehr 
praktische Frage erörtert, ob Simultaneen auch heute noch entstehen können 
(S. 101ff.), eine Frage, welche der Verfasser und zwar mit Recht mit einem 
Nein beantworten zu müssen glaubt, da der Theorie nach wohl der Ent- 
stehung neuer Simultaneen nichts im Wege stände, nach Lage der thatsäch- 
lichen Verhältnisse jedoch eine solche so gut wie ausgeschlossen sei. Sonst 
verfährt der Verfassers chronologisch. Zunächst beschäftigt er sich mit den 
Simultaneen, die vor dem dreissigjährigen Kriege entstanden sind (S. 8ff.); 
erörtert sodann die Folgen, welche das durch den westfälischen Frieden den 
Landesherren gewährte ius reformandi infolge seiner verschiedenen Aus- 
legung (der sog. drei Sentenzen 9. 16) für den Bestand bezw. die Neubil- 
dung von Simultaneen, namentlich im Herzogthum Sulzbach hatte (8. 27f.), 
sowie den Einfluss, den Frankreich hierauf durch die Friedensschlüsse von 
Rysswick und Baden übte, von denen der letztere „nur eine vorbehaltlose 
Bestätigung des Rysswicker Friedens war, in Folge deren die Rechtsgiltigkeit 
der (sog. Rysswicker) Klausel nicht mehr in Frage gestellt werden kann“ 
(8. 79). Diese aber war, wie der Verfasser treffend zeigt, ihrerseits wieder
	        
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