Full text: Archiv für öffentliches Recht.Zehnter Band. (10)

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zu lernen, zuweilen ist er freilich auch dabei auf Abwege gerathen und hat 
den kaufmännischen Theil der Geschäftsführung nicht richtig erfasst; dabei 
ist er dann zu sehr angreifbaren Schlussfolgerungen gelangt. Auch ver- 
schiedene thatsächliche Unrichtigkeiten und rechtliche Irrthümer finden sich 
in dem Buche, so giebt der Verfasser u. A. von der Werkgenossenschaft eine 
falsche Definition. KxıITTeL scheint für seine Studien unglücklicherweise von 
‚den Tausenden von Genossenschaften sich nicht immer die besten ausgesucht 
zu haben, er hält sich meist an die Misserfolge, an die Verirrungen und Zu- 
sammenbrüche und zieht daraus seine Schlüsse auf das Allgemeine. Ob 
KnItTeL die gesammte wichtigere Literatur zur Verfügung gestanden hat, 
möchten wir bezweifeln, seine Literaturangaben, die er den Kapiteln voraus- 
schickt, sind sehr lückenhaft. Auffallend ist auch seine Behauptung, dass er 
über die Baugenossenschaften kein Material habe erlangen können! Solches 
ist reichlich vorhanden. 
Möglicherweise ist die wirthschaftliche Richtung, in der KnITTEL vor- 
gebildet ist, Schuld daran, dass er nicht die volle Bedeutung des Genossen- 
schaftswesens würdigt, für ihn erscheint es wohl sicher, dass die Tage des 
Kleinmeisters gezählt sind, dass die Herrschaft des Grossbetriebes eine immer 
allgemeinere werden wird. Die Genossenschaften sind ihm nur kleine Mittel- 
chen. Und dazu fasst er nicht das gesammte Genossenschaftswesen als ein 
Ganzes auf, er lässt nicht die verschiedenen Genossenschaftsgattungen in 
einander greifen und zusammen wirken, sondern er greift die einzelne Ge- 
nossenschaftsart heraus und prüft ihre gesonderte Wirkung auf die Erhaltung 
des Handwerkerstandes. So durfte er nicht verfahren, wollte er die Genossen- 
schaften würdigen. Ist z. B. der Satz auch richtig, mit dem KnITTEL seine 
Abhandlung über die Kreditgenossenschaften schliesst, „dass die Kredit- 
genossenschaften nicht im Stande sind, das Handwerk gegen den industriellen 
Grossbetrieb zu halten“, so ist derselbe doch unerheblich, es sei denn, man 
schiebt hinter Kreditgenossenschaften das kleine Wort „allein“ ein, dann 
zeigt der Satz dem Handwerker, welchen Weg er einzuschlagen hat, er sagt 
ihm, dass für die Erhaltung des Kleinmeisterstandes zur Kreditgenossenschaft 
noch die anderen Gattungen, wie Rohstoff-, Werk-, Magazingenossenschaften 
hinzutreten müssen, um auch nach anderen Richtungen hin den Handwerker 
mit den Mitteln des Grossbetriebes auszurüsten. Das Genossenschaftswesen 
muss eben als Ganzes betrachtet werden. 
Auf eine kurze wirthschaftliche Einleitung, die mit einem Hinweis auf 
die Ohnmacht des Staates, durch die Gesetzgebung einen Mittelstand zu er- 
halten, schliesst, folgen fünf Abschnitte: 1) Die Anfänge des Genossenschafts- 
wesens, die Kreditgenossenschaften; 2) die Genossenschaften in den einzelnen 
Gewerbszweigen; 8) die Konsumvereine; 4) der Ausbau der gemeinschaftlichen 
Organisation aller Genossenschaften; 5) das Genossenschaftswesen und die 
Innungen, das letzte Ziel alles genossenschaftlichen Wirkens. 
Am ausführlichsten behandelt der Verfasser die Konsumvereine, und
	        
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