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urkunde findet sich in dem revidirten Staatsgrundgesetz des Gross-
herzogthums Oldenburg” vom 22. Nov. 1852.
Nach Art. 25 $ 1 dieses (Gesetzes
„übt der Regent die Staatsgewalt, wie sie dem Gross-
herzoge selbst zusteht, in dessen Namen verfassungsmässig aus.
Eine Veränderung der Verfassung darf jedoch von ihm nur be-
antragt werden, wenn er dazu vorher die Zustimmung der voll-
jährigen Prinzen des grossherzoglichen Hauses erlangt hat.“
Die beiden zuletzt genannten Staaten haben das miteinander
gemein, dass sie die Abänderung der Verfassung jeder Zeit zu-
lassen, dem Regenten aber die Einhaltung ganz bestimmter Form-
vorschriften gebieten. Beobachtet er diese, dann ist jede Ver-
fassungsänderung gestattet.
In allen übrigen zum Reiche gehörigen Staaten®? finden sich
keine besonderen Bestimmungen über unsere Frage.
Es hat daher, wie früher°* gezeigt wurde, der Satz zu gelten,
dass der Regent die Staatsgewalt in demselben Umfange ausübt,
wie der Herrscher, dass er mithin auch zur Abänderung der Ver-
fassung auf verfassungsmässigem Wege befugt ist.
Wir kommen sonach zu dem Ergebniss:
„Nach dem Rechte aller dem deutschen Reiche
angehörigen Staaten sind Verfassungsänderungen
während der Dauer einer Regentschaft zulässig.®
62 STOERK S. 297.
s8 Von Bayern soll hier nicht mehr gehandelt werden.
%4 cf. oben 3. Kapitel.