Full text: Archiv für öffentliches Recht.Zehnter Band. (10)

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urkunde findet sich in dem revidirten Staatsgrundgesetz des Gross- 
herzogthums Oldenburg” vom 22. Nov. 1852. 
Nach Art. 25 $ 1 dieses (Gesetzes 
„übt der Regent die Staatsgewalt, wie sie dem Gross- 
herzoge selbst zusteht, in dessen Namen verfassungsmässig aus. 
Eine Veränderung der Verfassung darf jedoch von ihm nur be- 
antragt werden, wenn er dazu vorher die Zustimmung der voll- 
jährigen Prinzen des grossherzoglichen Hauses erlangt hat.“ 
Die beiden zuletzt genannten Staaten haben das miteinander 
gemein, dass sie die Abänderung der Verfassung jeder Zeit zu- 
lassen, dem Regenten aber die Einhaltung ganz bestimmter Form- 
vorschriften gebieten. Beobachtet er diese, dann ist jede Ver- 
fassungsänderung gestattet. 
In allen übrigen zum Reiche gehörigen Staaten®? finden sich 
keine besonderen Bestimmungen über unsere Frage. 
Es hat daher, wie früher°* gezeigt wurde, der Satz zu gelten, 
dass der Regent die Staatsgewalt in demselben Umfange ausübt, 
wie der Herrscher, dass er mithin auch zur Abänderung der Ver- 
fassung auf verfassungsmässigem Wege befugt ist. 
Wir kommen sonach zu dem Ergebniss: 
„Nach dem Rechte aller dem deutschen Reiche 
angehörigen Staaten sind Verfassungsänderungen 
während der Dauer einer Regentschaft zulässig.® 
62 STOERK S. 297. 
s8 Von Bayern soll hier nicht mehr gehandelt werden. 
%4 cf. oben 3. Kapitel.
	        
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