Full text: Archiv für öffentliches Recht.Zehnter Band. (10)

Privatlehrern entstehen, gehören dem Privatrecht an und werden 
durch das Civilgericht entschieden. Alles so, wie es von einzelnen 
Autoren des deutschen Arbeiterversicherungsrechtes und auch von 
dem verdienstvollen Verfasser des ersten Systems über das öster- 
reichische Arbeiterversicherungsrecht, Professor MENZEL, als Be- 
weis angeführt wird, dass man der Arbeiterversicherung keinen 
einheitlichen öffentlich-rechtlichen Charakter zuerkennen dürfe. 
Dennoch zweifelt niemand an der rein öffentlich-rechtlichen Natur 
des Schulwesens. Die Institution ist in jeder Faser vom Inter- 
esse des Gremeinwesens durchzogen. Auch die privaten Lehr- 
institute stehen unter dauernder öffentlicher Aufsicht. Es wird 
ihnen anbefohlen, was sie zu leisten haben, ihre Erfolge werden 
amtlich geprüft, und wenn sie nicht genügen, werden die Eltern 
gezwungen, in anderer Weise für die genügende Schulbildung der 
Kinder zu sorgen. Der Geist des Öffentlichen Rechts waltet 
überall. Das Gleiche gilt für die Arbeiterversicherung, dieses 
Kind der modernen Rechtspolitik, welche den Arbeiter allmählig 
in die Gesellschaft aufnehmen, allmählig sozial wie volitisch zum 
Vollbürger erheben will. Die Arbeiterversicherung kann vom 
analytischen Gesichtspunkte aus mannigfach eingruppirt werden 
(Vgl. MEnzEeL 8 2). Im heutigen Recht erhält sie ihren Character 
aus der Fürsorge des Staates für seine ärmsten und wichtigsten 
Angehörigen, die allen Reichthum schaffen und selbst Noth leiden. 
Wie man sich den nothwendigen freien Blick für die Ausgestal- 
tung des modernen Schulwesens verstellt, wenn man es in die 
privatrechtliche Gruppe der operae liberales einfügt, so darf man 
die Begriffe und Regeln eines privaten Vertrags, speziell des Ver- 
sicherungsvertrags nicht als Normal für die Entwicklung der Ar- 
beiterversicherung betrachten. (RosIın, JELLINEK.) 
Es ist insbesondere von hohem Wert, die Beiträge, welche 
Arbeitern und Arbeitgebern auferlegt sind, ‘ganz abseits vom Ver- 
sicherungsvertrag und nicht als Prämien, sondern, wie das Schul- 
geld, als Gebühren zu behandeln. Sie können daher auch bei
	        
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