Full text: Archiv für öffentliches Recht.Zehnter Band. (10)

gleichbleibenden Versorgungsansprüchen geändert, selbst auf- 
gelassen werden. So legt z. B. die weiterhin zu besprechende Novelle 
vom 20. Juli 1894 die Beiträge für die Unfallversicherung der 
Eisenbahnarbeiter ganz den Unternehmern auf, ohne die Rechte 
der Arbeiter zu mindern. Die Belastung des Arbeiters mit zwei 
Drittheilen der Beiträge für die Krankenversicherung ist zu hoch, 
weil sich die Lohnsätze nach allgemeiner Erfahrung derartigen 
Lasten nur langsam anschmiegen, der Arbeiter also von seinem 
Brot zahlt. Der Staat kann auch auf die Vermögenslage der 
Leistungspflichtigen Rücksicht nehmen. Der Kleingewerbetreibende, 
der selbst nur ein Arbeiter ist, empfindet den 90°/igen Beitrag 
zur Unfallversicherung viel härter als der Fabrikant. Seine grund- 
sätzliche Gleichstellung mit diesem ist unbillig, der Gedanke der 
Progression zutreffender. Will man die Progression noch nicht 
einführen, so könnte für Kleingewerbetreibende der Staat einen 
Zuschuss leisten, wie er es im Deutschen Reich allgemein für die 
Altersversorgung thut. Die Auffassung der Beitragspflicht als 
Gebühr gehört zu den wichtigsten Entwicklungsideen des Instituts. 
Die österreichische Arbeiterversicherung ist aus der deutschen 
erwachsen. Ihr Umfang ist noch bei weitem geringer, die Versiche- 
rung für Alter und Invalidität (wenn man von dem überkommenen 
Einzelinstitut der Bruderladen absieht,) überhaupt noch nicht auf- 
genommen. Doch bürgert sich das Institut ein, und neuestens hat 
das (fesetz vom 20. Juli 1894 Z. 168 d. R.-G.-B. das Gebiet der 
Unfallversicherung erfreulich ausgedehnt. Der Zwang zur Versiche- 
rung ist durch sie auf Eisenbahnen, Transportunternehmungen zu 
Land oder in Binnengewässern, Baggereien, Unternehmungen für 
Reinigung von Strassen oder Gebäuden, Lagerhäuser und andere 
Waarenlagerunternehmungen, Theater, Berufsfeuerwehren, dann 
die Gewerbebetriebe der Canalräumer, der Rauchfangkehrer, der 
Steinmetze, Brunnenmacher und Eisenconstructeure erweitert. Die 
Versicherungspflicht erstreckt sich bei Eisenbahnen und Trans- 
portunternehmungen auch auf die Arbeiter und Beamten, welche
	        
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